Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Entschädigungs- und Restitutionsangelegenheiten / Hilfsfonds [Sammelstellen]

Die Akten der SammelstellenDurch das Auffangorganisationsgesetz (vgl. BGBl Nr. 73/1957) wurden 1957 zwei Sammelstellen eingerichtet: Die Sammelstelle A diente der Einbringung von Rückstellungsanträgen für erbloses Vermögen jüdischer Personen. Die Sammelstelle B diente der Einbringung von Rückstellungsanträgen für erbloses Vermögen nicht-jüdischer Personen. Die Sammelstellen waren auch für die Verwertung des erblosen Vermögens zuständig. Zur Durchführung ihrer Tätigkeiten stellten sie selbsttätig umfangreiche Recherchen an, dieses Material ist bis heute erhalten. bilden einen Subbestand des Bestandes "HilfsfondsDer Hilfsfonds wurde im Jahr 1956 (vgl. BGBl Nr. 25/1956) eingerichtet und diente der Entschädigung von NS-Opfern, die ihren Wohnsitz und ständigen Aufenthalt im Ausland hatten. Er wurde mit 550 Mio. öS dotiert und sah nach Alter und Gesundheitszustand der Antragsteller gestaffelte Einmalzahlungen an aus Österreich Vertriebene vor, die keinen Anspruch auf fortlaufende Leistungen aus dem Opferfürsorgegesetz hatten, weil sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht mehr besaßen. ".
Die Sammelstellen wurden 1957 (vgl. BGBl Nr. 73/1957) eingerichtet, um die Frage des sogenannten erblosen VermögensErbloses Vermögen, also Vermögen, für das es keine gesetzlichen Erben gibt, ist im Zusammenhang mit dem NS-Vermögensentzug vor allem das Vermögen jener Personen, die während des NS-Regimes ermordet wurden. Da oft ganze Familien ausgelöscht worden waren und die Rückstellungsgesetzgebung nur eine eingeschränkte Erbfolge vorgesehen hatte, waren erhebliche Vermögenswerte von einer Rückstellung zunächst ausgeschlossen gewesen. Die Republik Österreich verpflichtete sich im Staatsvertrag von Wien im Jahr 1955 dazu, derartiges Vermögen zugunsten überlebender NS-Opfer zu verwerten. (Sammelstellen) zu klären.
- Die SammelstelleDurch das Auffangorganisationsgesetz (vgl. BGBl Nr. 73/1957) wurden 1957 zwei Sammelstellen eingerichtet: Die Sammelstelle A diente der Einbringung von Rückstellungsanträgen für erbloses Vermögen jüdischer Personen. Die Sammelstelle B diente der Einbringung von Rückstellungsanträgen für erbloses Vermögen nicht-jüdischer Personen. Die Sammelstellen waren auch für die Verwertung des erblosen Vermögens zuständig. Zur Durchführung ihrer Tätigkeiten stellten sie selbsttätig umfangreiche Recherchen an, dieses Material ist bis heute erhalten. A bündelte alle Ansprüche aus Vermögenschaften, gesetzlichen Rechten und Interessen im Sinne des Artikels 26 § 2 des StaatsvertragesMit dem Staatsvertrag von Wien (StV) (vgl. BGBl Nr. 152/1955) erhielt Österreich seine vollständige Unabhängigkeit nach dem Krieg zurück. Abgeschlossen zwischen den alliierten Mächten UdSSR, Großbritannien und Nordirland, USA und Frankreich einerseits sowie Österreich andererseits, und unterzeichnet am 15.5.1955, trat der Staatsvertrag am 27.7.1955 – zwölf Jahre nach der Moskauer Deklaration – in Kraft. Artikel 7 des Staatsvertrags regelt die Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheit, Artikel 22 regelt die Frage des Deutschen Eigentums, in Artikel 26 verpflichtet sich Österreich, arisiertes Vermögen zurückzustellen. (vgl. BGBl Nr. 152/1955) von Personen, die am 31.12.1937 der Israelitischen KultusgemeindeDie Israelitischen Kultusgemeinden (IKG) sind die Organisationen der jüdischen Glaubensgemeinschaft in Österreich. angehört hatten.
- Die Sammelstelle B bündelte die Ansprüche der übrigen diskriminierten Gruppen.

Vgl. ausführlich zur Tätigkeit und zur Geschichte der Sammelstellen:
Margot Werner/Michael Wladika: Die Tätigkeit der Sammelstellen

http://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=5804

Standort:Österreichisches Staatsarchiv (ÖStA) / Archiv der Republik (AdR)
Provenienz:SammelstellenDurch das Auffangorganisationsgesetz (vgl. BGBl Nr. 73/1957) wurden 1957 zwei Sammelstellen eingerichtet: Die Sammelstelle A diente der Einbringung von Rückstellungsanträgen für erbloses Vermögen jüdischer Personen. Die Sammelstelle B diente der Einbringung von Rückstellungsanträgen für erbloses Vermögen nicht-jüdischer Personen. Die Sammelstellen waren auch für die Verwertung des erblosen Vermögens zuständig. Zur Durchführung ihrer Tätigkeiten stellten sie selbsttätig umfangreiche Recherchen an, dieses Material ist bis heute erhalten. A und B
Träger:Flachware/Original
Angaben zur Vollständigkeit:Es wurden keine Skartierung vorgenommen.
Zeitraum: 1955–1982
Ordnung:numerisch
Benützungsbeschränkungen:Datenschutz
Details zur Benützungsbeschränkung:Einsichtnahme möglich, wenn der Tod der betreffenden Person nachgewiesen wird oder das Geburtsdatum 100 Jahre zurückliegt.

Hilfsmittel für die Suche im Bestand (Findbehelf):