Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Städtische Registratur / Magistratsdienststellen / Amt für Wirtschaftsverwaltung und Vermögenssicherung

1942 wurde eine Abteilung für Wirtschaftsförderung, welche für die Vergabe von Geschäftsräumen, Werkstätten, Magazinen und Büroräumen aller Art zuständig war, errichtet. Ab 1945 wurde die Dienststelle als Amt für Wirtschaftsförderung bezeichnet und 1946 kam es zur Umbenennung in Amt für Wirtschaftsverwaltung und Vermögenssicherung. 1948 wurde die Dienststelle als Amtsreferat in das Wohnungsamt eingegliedert.
In dem abgeschlossenen Bestand sind Informationen enthalten, die über folgende Inhalte und Zuständigkeiten des Amtes Aufschluss geben:
Bestellung von Treuhändern, Wirtschaftssäuberung, Vermögenssicherung, VermögensverfallDer Vermögensverfall bildete einen Teil der Strafbestimmungen des Kriegsverbrechergesetzes. Wurde ein Angeklagter für schuldig befunden, so verfiel im Regelfall sein gesamtes Vermögen an die Republik Österreich. , WiedergutmachungWiedergutmachung in der NS-Zeit umfasste alle Formen der Entschädigung, mit welcher österreichische illegale Nationalsozialisten nach dem "Anschluss" bedacht wurden. Wiedergutmachung nach 1945 umfasste alle Formen der Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus, die die Republik Österreich gewährte. , VEAV-Pflichtanmeldungen (vgl. BGBl Nr. 166/1946) von während der NS-Zeit entzogenem Vermögen, Betriebsstilllegungen, Rückforderungen zweckentfremdeter Wohnungen und Zuweisung von Geschäftsräumen.
Der Bestand enthält u.a. diese Subbestände:
- Wirtschaftssäuberung (8 Schuber):
Belastete Personen wurden gemäß § 18 NationalsozialistengesetzDas Nationalsozialistengesetz (vgl. BGBl Nr. 25/1947) novellierte das Verbotsgesetz aus dem Jahr 1945 (vgl. BGBl Nr. 13/1945). Das Gesetz führte innerhalb der Gruppe der registrierungspflichtigen Personen eine Unterscheidung zwischen minderbelasteten und belasteten ein. (vgl. BGBl Nr. 25/1947) von leitenden Positionen in der gesamten Wirtschaft ausgeschlossen, desgleichen durften sie verschiedene Berufe nicht bekleiden. Ausführliche Bestimmungen enthält das am 12.9.1945 beschlossene Wirtschaftssäuberungsgesetz (vgl. StGBl Nr. 160/1945). Das Schriftgut ist in fünf Teilbereiche (in alphabetischer Ordnung) aufgespalten:
I. Fragebogen von Firmeninhabern und leitenden Angestellten
II. Fragebogen, die wegen Geringfügigkeit ausgeschieden wurden
III. Von der Wirtschaftssäuberungskommission freigestellte Betriebe
IV. Unter Kontrolle stehende Betrieb
V. Erfasste Betriebe
- Vermögenssicherung (6 Schuber in alphabetischer Ordnung):
Im Nationalsozialistengesetz wird ausgeführt, welches Vermögen von juridischen und physischen Personen zu verfallen hat bzw. bei welchen Delikten, die im VerbotsgesetzDas Verbotsgesetz (VG) (vgl. StGBl Nr. 13/1945) sprach u.a. das Verbot der NSDAP aus und stellte jedes Eintreten für die Ziele der NSDAP unter Strafe. (vgl. StGBl Nr. 13/1945) und im KriegsverbrechergesetzDie erste Fassung des Kriegsverbrechergesetzes (KVG) (vgl. StGBl Nr. 32/1945) wurde von der Provisorischen Staatsregierung beschlossen. Das Gesetz trat am 29.6.1945 in Kraft. Bereits am 18.10.1945 wurde eine Ergänzung (vgl. StGBl Nr. 199/1945) beschlossen. Für die Ahndung der im Gesetz angeführten Verbrechenstatbestände wurden die Volksgerichte eingerichtet. 1947 wurden das KVG und das Verbotsgesetz mit anderen – Nationalsozialisten betreffenden – Bestimmungen zum Nationalsozialistengesetz (vgl. BGBl Nr. 25/1947) zusammengefasst. (vgl. StGBl Nr. 32/1945) genau bezeichnet sind, die Strafe des Vermögensverfalls ausgesprochen werden kann. Das Vermögen jener Personen, die eines entsprechenden Delikts verdächtigt wurden und sich deswegen in Untersuchungshaft befanden, musste gesichert werden. Sämtliche Vermögensteile wurden daher in einem Vermögensverzeichnis (Schlagwort "Vermögenssicherung") zusammengefasst. Jene Vermögensteile, die von Gesetzes wegen oder durch richterliches Urteil konfisziert wurden, sind in einem weiteren Teilbestand verzeichnet (Schlagwort "Vermögenssicherung)".
- Wiedergutmachung (4 Schuber in alphabetischer Ordnung):
Gemäß § 23 Nationalsozialistengesetz mussten alle Bezüge, die während der NS-Zeit wegen einer Betätigung für die NSDAPNationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei gewährt worden waren, unverzüglich erstattet werden. Dieser letzte Bestand enthält Schriftgut, das sich mit dieser Materie beschäftigt.
- Außerdem: Vermögensverzeichnis und Wiedergutmachung, Vermögenssicherung Urfahr, Wiedergutmachung Urfahr

Standort:Archiv der Stadt Linz (AStL)
Provenienz:Magistrat der Stadt Linz
Träger:Flachware/Original
Umfang:83 Schuber
Zeitraum: 1938–1965
Ordnung:alphabetisch
ungeordnet
Benützungsbeschränkungen:Datenschutz/Sperrfrist
Details zur Benützungsbeschränkung:Einsichtnahme nach Nachweis des wissenschaftlichen Interesses

Hilfsmittel für die Suche im Bestand (Findbehelf):


Ansprechperson(en):