Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Entschädigungs- und Restitutionsangelegenheiten / Hilfsfonds [Abgeltungsfonds]

Die Akten des AbgeltungsfondsDer Abgeltungsfonds wurde 1961 eingerichtet (vgl. BGBl Nr. 100/1961) und diente der Entschädigung von Finanzvermögensverlusten, die Verfolgte des NS-Regimes erlitten. Da vor der Anerkennung von Ansprüchen sehr genaue Recherchen durchgeführt wurden, finden sich in den Akten des Abgeltungsfonds zahlreiche Unterlagen auch über den Entzug von anderen Vermögenskategorien. (Subbestand des Bestandes "HilfsfondsDer Hilfsfonds wurde im Jahr 1956 (vgl. BGBl Nr. 25/1956) eingerichtet und diente der Entschädigung von NS-Opfern, die ihren Wohnsitz und ständigen Aufenthalt im Ausland hatten. Er wurde mit 550 Mio. öS dotiert und sah nach Alter und Gesundheitszustand der Antragsteller gestaffelte Einmalzahlungen an aus Österreich Vertriebene vor, die keinen Anspruch auf fortlaufende Leistungen aus dem Opferfürsorgegesetz hatten, weil sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht mehr besaßen. ") stellen eine bedeutende Quelle für die personenbezogene Forschung dar, zumal sich in den Dokumenten teilweise authentische Erlebnisberichte aus den verschiedenen nationalsozialistischen Konzentrationslagern befinden.
Der 1961 errichtete Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten von NS-Verfolgten (Abgeltungsfonds) (vgl. BGBl Nr. 100/1961) gewährte Zuwendungen an Personen, die zwischen dem 13.3.1938 und dem 8.5.1945 wegen ihrer rassischen Abstammung oder Religion oder im Zuge anderer nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen bestimmte Vermögensverluste erlitten hatten bzw. zur Entrichtung diskriminierender Abgaben gezwungen worden waren. Anmeldungen an diesen Fonds waren bis 31.8.1962 möglich. Nach Aufzehrung seiner Mittel wurde der Fonds mit Verfügung des Bundesministeriums für Finanzen v. 25.9.1974 aufgelöst. Der Abgeltungsfonds entschädigte Verluste von Bankkonten, Bargeld, Wertpapieren, Hypotheken sowie Zahlungen aufgrund diskriminierender Steuern (JudenvermögensabgabeNach dem Novemberpogrom von 1938 wurde den deutschen Juden eine Zwangsabgabe von 1 Mrd. RM als "Sühneleistung" für "die feindliche Haltung des Judentums gegenüber dem deutschen Volk" auferlegt (vgl. RGBl I 1938, S. 1579). Die Durchführungsverordnung (vgl. RGBl I 1938, S. 1638ff) regelte den Modus der Umlage dieser Summe auf alle jüdischen Bürger auf der Grundlage der Vermögensanmeldung vom Frühjahr 1938. Wer über mehr als RM 5.000 verfügte, musste bis zum 15.8.1939 20% dieses Vermögens an das Finanzamt abführen. (vgl. RGBl I 1938, S. 1638ff), ReichsfluchtsteuerDie Reichsfluchtsteuer wurde 1931 von der Weimarer Republik als Steuer gegen Kapitalflucht ins Ausland eingeführt (vgl. RGBl I 1931, S. 699ff). Zunächst wurde von Auswanderern, die über ein Vermögen von mehr als RM 200.000 bzw. über ein Jahreseinkommen von mehr als RM 20.000 verfügten, ein Viertel des Vermögens eingefordert. Nach mehreren Verordnungen durften schließlich ab September 1934 im Fall einer Emigration nur noch RM 10 ohne Genehmigung mitgeführt werden. (vgl. RGBl I 1931, S. 699ff)). Die Akten enthalten in der Regel im Antragsformular Angaben zur Person des Verfolgten und zu den entsprechenden Vermögenskategorien. In einem nicht genauer zu bestimmenden Prozentsatz der Anträge sind Briefe der Antragsteller enthalten, in denen die näheren Umstände der Vermögenslage und der Verfolgung beschrieben werden. Die Recherchen des Fonds waren in der Regel sehr gründlich. Es finden sich daher oft Rechercheergebnisse auch zu anderen Vermögenskategorien (Firmen, LiegenschaftenEine Liegenschaft kann aus mehreren Grundstücken bestehen, sie kann bebaut oder unbebaut sein, sie ist im Grundbuch unter einer Einlagezahl verzeichnet. etc.), zuweilen auch sonst nicht erhaltene außergerichtliche Vergleiche zu den RückstellungenAls Rückstellung ist im strengen Wortsinn der österreichischen Gesetze die Zurückgabe von zwischen 1938 und 1945 entzogenen Vermögenswerten zu verstehen. (Rückstellungsgesetze), auch Entscheidungen und Vergleiche vor den RückstellungskommissionenRückstellungskommissionen (RK) waren in 1. Instanz zuständig für die Vollziehung des 3. Rückstellungsgesetzes (vgl. BGBl Nr. 54/1947). Das Gesetz regelte die Ansprüche auf entzogenes Vermögen, das sich in privater Hand befand. Nach diesem 3. Rückstellungsgesetz wurde der zahlenmäßig größte Anteil der Rückstellungsverfahren durchgeführt..

Literatur:
Bruno Simma/Hans-Peter Folz: Restitution und Entschädigung im Völkerrecht. Die Verpflichtungen der Republik Österreich nach 1945 im Lichte ihrer außenpolitischen Praxis, S. 312
(online zugänglich unter: https://http://hiko.univie.ac.at).

http://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=5804

Standort:Österreichisches Staatsarchiv (ÖStA) / Archiv der Republik (AdR)
Provenienz:Abgeltungsfonds
Der AbgeltungsfondsDer Abgeltungsfonds wurde 1961 eingerichtet (vgl. BGBl Nr. 100/1961) und diente der Entschädigung von Finanzvermögensverlusten, die Verfolgte des NS-Regimes erlitten. Da vor der Anerkennung von Ansprüchen sehr genaue Recherchen durchgeführt wurden, finden sich in den Akten des Abgeltungsfonds zahlreiche Unterlagen auch über den Entzug von anderen Vermögenskategorien. übergab nach Beendigung seiner Tätigkeit im Jahr 1974 seine Materialien dem BMFBundesministerium für Finanzen, das den Bestand wiederum dem ÖStA/AdR, BMF übergab.
Träger:Flachware/Original
Umfang:15.138 Mappen
Angaben zur Vollständigkeit:Es wurden keine Skartierung vorgenommen.
Zeitraum: 1961–1974
Ordnung:numerisch

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