Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

M.Abt. 119 / Gelöschte Vereine

Der Bestand enthält Akten von Vereinen, die vor 1974 gebildet und zwischen 1920 und 1974 aufgelöst wurden bzw. deren Bildung im selben Zeitraum angemeldet und untersagt wurde. Die Akten enthalten in der Regel den Antrag auf Bildung (Gründung), die Statuten (Satzungen) des Vereins, den Bewilligungs- bzw. Nichtuntersagungsbescheid sowie die Löschung (Auflösung) des Vereins. Darüber hinaus können die Akten auch Umbildungen, Statutenänderungen, Protokolle von Generalversammlungen, Auflistungen des Vereinsvermögens sowie behördliche Erhebungen zum Verein und seinem Vorstand (etwa Leumundszeugnisse der Polizeidirektion Wien) enthalten.

https://www.wien.gv.at/actaproweb2/benutzung/archive.xhtml?id=Ser+++++00001240ma8Invent

Standort:Wiener Stadt- und Landesarchiv (WStLA)
Provenienz:Vereinsbehörde (bis 1920: Niederösterreichische Statthalterei, bis 1974: Magistrat Wien)
Träger:Flachware/Original
Umfang:720 Kartons
Angaben zur Vollständigkeit:Es sind keine Skartierungen vorgenommen worden.
Zeitraum: 1800–1974
Ordnung:chronologisch
Details zur Ordnung:Ordnung nach dem Jahr der Vereinsgründung, innerhalb dieses nach fortlaufender Zahl. 1920 bereits bestehende Vereine, die danach aufgelöst wurden, wurden nach dem Jahr ihrer ersten Umbildung oder Auflösung abgelegt (d.h. nach dem Jahr, in dem sie nach 1920 erstmals bei der Vereinsbehörde aktenkundig wurden).
Anmerkungen:Ein Teil der Akten wurde nicht hier eingereiht, sondern bildet die Nachtragsserie A 33 (M.Abt. 119 / Gelöschte Vereine: 2. Reihe). Der Bestand ist teilverfilmt: Bestandteile, die sich auf Juden im Sinne der Nürnberger GesetzeAls Nürnberger Gesetze werden zwei Gesetze bezeichnet, die auf dem 7. Reichsparteitag der NSDAP verabschiedet wurden und als zentrale juristische Bausteine der antisemitischen Ideologie des NS-Systems gelten: das Reichsbürgergesetz und das sogenannte Blutschutzgesetz. Das Reichsbürgergesetz (vgl. RGBl I 1935, S. 1146) führte eine Unterscheidung zwischen Staatsangehörigen und Reichsbürgern ein. Reichsbürger konnten nur Staatsangehörige "deutschen oder artverwandten Blutes" sein. In der 1. Ausführungsverordnung zum Gesetz (vgl. RGBl I 1935, S. 1333f) wurde definiert, wer im NS-Staat als Jude zu gelten hatte. Das Blutschutzgesetz (vgl. RGBl I 1935, S. 1146f) verbot u.a. die Eheschließung zwischen Juden und Nichtjuden. In Österreich wurden die Nürnberger Gesetze am 20.5.1938 in Kraft gesetzt (vgl. GBlÖ Nr. 150/1938). (vgl. RGBl I 1938, S. 594f) beziehen, wurden von Yad VashemYad Vashem - The World Holocaust Remembrance Center ist eine Erinnerungs- und Forschungsstätte zur Geschichte des Holocaust. Die in Jerusalem angesiedelte Einrichtung verfügt über ein umfangreiches Archiv, siehe: http://www.yadvashem.org/. verfilmt: vgl. Mikrofilm-Signatur: 3.3.17.FA474.

Hilfsmittel für die Suche im Bestand (Findbehelf):