Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Finanzen / Finanzprokuratur II

Der Bestand enthält Material zu folgenden Themen:
- Alt-Allgemeines Krankenhaus
- Bundesbeteiligungen an verschiedenen staatlichen Unternehmungen
- Deutsches EigentumGemäß einem Beschluss der Potsdamer Konferenz vom 1.8.1945 konnten die Besatzungsmächte das in ihren Zonen befindliche Eigentum des ehemaligen Deutschen Reichs oder deutscher Staatsbürger beanspruchen. Während die Westmächte dieses sogenannte Deutsche Eigentum der Republik Österreich überließen, nahm die Sowjetunion es voll in Anspruch. Das betraf nicht nur die gesamte Erdölindustrie und die Donaudampfschifffahrtsgesellschaft, sondern auch 10% der Industriekapazität, mehr als 150.000 ha Grundbesitz sowie Gewerbe- und Handelsbetriebe. In Österreich wurde die Frage des Deutschen Eigentums erst 1955 mit dem Staatsvertrag von Wien geregelt. im Sinne des Artikel 22Der Artikel 22 des österreichischen Staatsvertrags (Staatsvertrag von Wien) regelte die Übertragung des Deutschen Eigentums an die Republik Österreich. des StaatsvertragesMit dem Staatsvertrag von Wien (StV) (vgl. BGBl Nr. 152/1955) erhielt Österreich seine vollständige Unabhängigkeit nach dem Krieg zurück. Abgeschlossen zwischen den alliierten Mächten UdSSR, Großbritannien und Nordirland, USA und Frankreich einerseits sowie Österreich andererseits, und unterzeichnet am 15.5.1955, trat der Staatsvertrag am 27.7.1955 – zwölf Jahre nach der Moskauer Deklaration – in Kraft. Artikel 7 des Staatsvertrags regelt die Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheit, Artikel 22 regelt die Frage des Deutschen Eigentums, in Artikel 26 verpflichtet sich Österreich, arisiertes Vermögen zurückzustellen. (vgl. BGBl Nr. 152/1955)
- Ersatzansprüche nach dem Mediengesetz
- Kunst- und Kulturbereinigung (vgl. BGBl Nr. 294/1969)

http://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=5812

Standort:Österreichisches Staatsarchiv (ÖStA) / Archiv der Republik (AdR)
Provenienz:FinanzprokuraturDie Finanzprokuratur (FinProk) ist eine dem Finanzministerium unterstellte Behörde für die rechtsanwaltlichen Geschäfte des Bundesvermögens, besonders zur Vertretung vor Gericht. Bei ihr können u.a. Entschädigungsansprüche gegen den Bund eingeklagt werden. Wien
Träger:Flachware/Original
Umfang:677 Kartons
Angaben zur Vollständigkeit:Im Zuge der Ãœbernahme wurde von der Finanzprokuratur mitgeteilt, dass lediglich die Akten der Abteilung VI übergeben werden können, weil die Akten der anderen Abteilungen einer Skartierungsaktion der Finanzprokuratur zum Opfer gefallen waren.
Zeitraum: 1945–1980
Ordnung:numerisch
Benützungsbeschränkungen:Datenschutz
Details zur Benützungsbeschränkung:Personenbezogene Akten unterliegen dem Datenschutz.

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