Finanzlandesdirektion Graz, Rückstellung, Katholische Kirche
Der Bestand enthält die Akten zur RückstellungAls Rückstellung ist im strengen Wortsinn der österreichischen Gesetze die Zurückgabe von zwischen 1938 und 1945 entzogenen Vermögenswerten zu verstehen. (Rückstellungsgesetze) von eingezogenem Vermögen der Katholischen Kirche (Stifte etc.) nach dem 1. RückstellungsgesetzDas 1. Rückstellungsgesetz (1. RStG) (vgl. BGBl Nr. 156/1946) wurde geschaffen, um die Rückstellung von entzogenem Vermögen durchzuführen, das formal im Besitz des Deutschen Reichs war und nach Kriegsende von der Republik Österreich verwaltet wurde. Das Rückstellungsverfahren wurde in Form eines Verwaltungsverfahrens abgewickelt (1. Instanz: Finanzlandesdirektion, 2. Instanz: Bundesministerium für Finanzen, 3. Instanz: Verwaltungsgerichtshof). (vgl. BGBl Nr. 156/1946) und ist Teil dieses Bestands: Finanzlandesdirektion Graz, FLD-Rückstellungsakten.
https://egov.stmk.gv.at/archivinformationssystem/objekt.jsp?id=464343
Standort: | Steiermärkisches Landesarchiv (StLA) |
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Provenienz: | FLDFinanzlandesdirektion Graz |
Träger: | Flachware/Original |
Umfang: | 10 Kartons |
Zeitraum: | 1945–1959 |
Ordnung: | alphabetisch |
Details zur Ordnung: | Ordnung nach laufender Nummer/Jahr (Betreff) |
Benützungsbeschränkungen: | Datenschutz/Sperrfrist |
Details zur Benützungsbeschränkung: | Es gelten eine 50-jährige Sperrfrist und die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Die Sperrfrist kann aufgehoben werden, wenn ein Ansuchen an die Archivdirektion gestellt wird und dieses von der Landesamtsdirektion bzw. bei den BHs vom zuständigen Referat bewilligt wird. |