Sonderfaszikel Rückstellungen ab 1946
Der Bestand enthält Akten des Stadtmagistrats Innsbruck, v.a. Schriftverkehr mit dem Amt der Tiroler Landesregierung Abteilung IXd (Vermögenssicherungsstelle)
mit Durchschlägen und Abschriften von Erkenntnissen und Vergleichen der RückstellungskommissionRückstellungskommissionen (RK) waren in 1. Instanz zuständig für die Vollziehung des 3. Rückstellungsgesetzes (vgl. BGBl Nr. 54/1947). Das Gesetz regelte die Ansprüche auf entzogenes Vermögen, das sich in privater Hand befand. Nach diesem 3. Rückstellungsgesetz wurde der zahlenmäßig größte Anteil der Rückstellungsverfahren durchgeführt. beim Landesgericht Innsbruck, selten auch Erkenntnissen der RückstellungsoberkommissionDie Rückstellungsoberkommission (ROK) ist die beim Oberlandesgericht angesiedelte 2. Instanz im Rückstellungsverfahren. (3. Rückstellungsgesetz) beim Landesgericht Innsbruck, vereinzelt Akten der Obersten RückstellungskommissionDie Oberste Rückstellungskommission (ORK) ist die beim OGH angesiedelte 3. Instanz im Rückstellungsverfahren. (3. Rückstellungsgesetz), manchmal aber selten mit Bescheiden der FinanzlandesdirektionDie Finanzlandesdirektion (FLD) ist die den lokalen Finanzämtern vorgesetzte Dienststelle der Finanzverwaltung. Die FLDs waren für die Vollziehung des 1. und des 2. Rückstellungsgesetzes ((vgl. BGBl Nr. 156/1946), (vgl. BGBl Nr. 53/1947)) (siehe: Rückstellungsgesetze) zuständig. Die Akten zu diesen Verfahren sind großteils erhalten und sehr umfangreich. Sie enthalten meist zahlreiche Papiere aus der NS-Zeit, die den Vermögensentzug dokumentieren. Die sieben Finanzlandesdirektionen wurden 2004 in eine "Steuer- und Zollkoordination" zusammengeführt und neu gegliedert: Steuer- und Zollkoordination/Region West (Tirol, Vorarlberg), Steuer- und Zollkoordination/Region Mitte (Oberösterreich, Salzburg), Steuer- und Zollkoordination/Region Ost (Niederösterreich, Burgenland), Steuer- und Zollkoordination/Region Süd (Steiermark, Kärnten), Steuer- und Zollkoordination/Region Wien (Wien). für Tirol in Innsbruck (1. und 2. RückstellungsgesetzDas 2. Rückstellungsgesetz (2. RStG) (vgl. BGBl Nr. 53/1947) diente der Rückstellung von Vermögen, das z.B. durch das Verbotsgesetz oder durch das Kriegsverbrechergesetz an die Republik verfallen und daher in öffentlicher Hand war, an seine ursprünglichen Eigentümer. Wie schon zuvor im 1. Rückstellungsgesetz wurde auch hier das Verfahren als Verwaltungsverfahren durchgeführt., vgl. BGBl Nr. 156/1946 und BGBl Nr. 53/1947), Schreiben von Rechtsanwälten betreffend entzogenes Vermögen sowie teilweise VEAV-Anmeldungen (vgl. BGBl Nr. 166/1946).
Standort: | Stadtarchiv Innsbruck |
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Provenienz: | Stadtmagistrat Innsbruck |
Träger: | Flachware/Original |
Umfang: | 5 Kartons |
Zeitraum: | 1946–1959 |
Ordnung: | alphabetisch |
Benützungsbeschränkungen: | Datenschutz |
Details zur Benützungsbeschränkung: | Einsichtnahme nur nach schriftlichem Antrag an die Magistratsdirektion |