Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Gesetz vom 12. Juni 1945 über vorläufige Maßnahmen zur Entschädigung der Kriegsopfer


Datum:02.07.1945
Referenz:StGBlStaatsgesetzblatt für das Land Österreich, Sammlung österreichischer Bundesgesetze von Mai bis Dezember 1945; danach BGBl Nr. 36/1945
Gesetz im Original

Das Gesetz regelt die ersten Entschädigungsmaßnahmen für Kriegsbeschädigte und Angehörige von Gefallenen, wobei – ohne explizit auf das VerbotsgesetzDas Verbotsgesetz (VG) (vgl. StGBl Nr. 13/1945) sprach u.a. das Verbot der NSDAP aus und stellte jedes Eintreten für die Ziele der NSDAP unter Strafe. (vgl. StGBl Nr. 13/1945) zu verweisen – Mitglieder der NSDAPNationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei oder einer ihrer Wehrverbände (SSSchutzstaffel, SASturmabteilung, NSKKNationalsozialistisches Kraftfahrkorps, NSFK) ausgeschlossen sind. Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist die österreichische Staatsangehörigkeit (Bundesbürgerschaft) vor dem 13.3.1938.

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

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