Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Gesetz vom 22. August 1945 zur Wiederherstellung österreichischen Beamtentums (Beamten-Überleitungsgesetz)


Datum:30.08.1945
Referenz:StGBlStaatsgesetzblatt für das Land Österreich, Sammlung österreichischer Bundesgesetze von Mai bis Dezember 1945; danach BGBl Nr. 134/1945
Gesetz im Original

Das Gesetz legt fest, dass sämtliche Gesetze und sonstigen Anordnungen zur Regelung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, die am 13.3.1938 in Geltung gewesen sind, wieder in Kraft treten – es sei denn, es würde ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Das Gesetz legt auch das Treuegelöbnis auf die Republik fest: "Ich gelobe, daß ich die Verfassung und die Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich beachten und meine ganze Kraft in den Dienst des österreichischen Volkes und des Wiederaufbaues unserer schwergeprüften Heimat stellen werde." § 4 bestimmt, dass jene Beamten, die zwischen 1933 und 1938 aus politischen Gründen (es sei denn wegen nationalsozialistischer Betätigung), sowie jene, die zwischen 1938 und 1945 auf Basis der Verordnung zur Neuordnung des österreichischen BerufsbeamtentumsDie Berufsbeamtenverordnung (BBV) (vgl. RGBl I 1938, S. 607ff) war ein zentrales Instrument zur völkischen Neuordnung des öffentlichen Diensts. § 3 betraf die Entfernung von Juden, jüdischen Mischlingen und jüdisch versippten Beamten aus dem öffentlichen Dienst. § 4 verfügte die Pensionierung oder Entlassung von politisch unzuverlässigen Beamten. (vgl. GBlÖ Nr. 160/1938) oder wegen eines aus politischen Gründen ergangenen Urteils entlassen worden sind, wieder in den Dienststand aufgenommen werden. Ausgenommen sind Fälle, die vom VerbotsgesetzesDas Verbotsgesetz (VG) (vgl. StGBl Nr. 13/1945) sprach u.a. das Verbot der NSDAP aus und stellte jedes Eintreten für die Ziele der NSDAP unter Strafe. (vgl. StGBl Nr. 13/1945) oder von der Verbotsgesetznovelle (vgl. StGBl Nr. 127/1945) erfasst sind.

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Verweis auf diese Norm in: