Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verfassungsgesetz vom 24. August 1945 über die Durchführung von Notstandsarbeiten im Gebiete der Stadt Wien


Datum:01.09.1945
Referenz:StGBlStaatsgesetzblatt für das Land Österreich, Sammlung österreichischer Bundesgesetze von Mai bis Dezember 1945; danach BGBl Nr. 137/1945
Gesetz im Original

Das Gesetz ermöglicht es, Bewohner von Wien, die ihre Arbeitskraft nicht freiwillig für eine entsprechende Dauer zur Verfügung stellen, im Wege der Arbeitspflicht zu Dienstleistungen für die Dauer von vier Wochen, beginnend im September 1945, heranzuziehen, um durch den Krieg hervorgerufene Notstände zu beheben. Vorrangig sind Personen heranzuziehen, die unter die §§ 4 und 12 des VerbotsgesetzesDas Verbotsgesetz (VG) (vgl. StGBl Nr. 13/1945) sprach u.a. das Verbot der NSDAP aus und stellte jedes Eintreten für die Ziele der NSDAP unter Strafe. (vgl. StGBl Nr. 13/1945) fallen, sowie deren im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige, wenn diese durch ihr Verhalten offenkundig eine nationalsozialistische Gesinnung an den Tag gelegt haben. Grundsätzlich ausgenommen von der Arbeitspflicht sind u.a. Heimkehrer aus KZs, wenn sie "aus politischen oder rassischen Gründen" im Lager gewesen sind, sowie die Mütter und Ehefrauen von während der NS-Herrschaft aus politischen Gründen hingerichteten Personen.