Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz vom 26. Juli 1946 über die Rückstellung entzogener Vermögen, die sich in Verwaltung des Bundes oder der Bundesländer befinden (Erstes Rückstellungsgesetz)


Datum:13.09.1946
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 156/1946
Gesetz im Original

Das Gesetz – es ist das erste von insgesamt sieben RückstellungsgesetzenEs gab nach 1945 in Österreich insgesamt sieben Rückstellungsgesetze (RStG). Das wichtigste war das 3. Rückstellungsgesetz (siehe auch 1. Rückstellungsgesetz, 2. Rückstellungsgesetz, 4. Rückstellungsgesetz, 5. Rückstellungsgesetz, 6. Rückstellungsgesetz, 7. Rückstellungsgesetz). – regelt die RückstellungAls Rückstellung ist im strengen Wortsinn der österreichischen Gesetze die Zurückgabe von zwischen 1938 und 1945 entzogenen Vermögenswerten zu verstehen. (Rückstellungsgesetze) entzogener Vermögen im Sinne des Gesetzes über die Erfassung arisierter und anderer im Zusammenhange mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogenen Vermögenschaften (vgl. StGBl Nr. 10/1945). Es bezieht sich auf Vermögen, die vom Deutschen Reich entzogen worden sind und sich jetzt in Verwaltung des Bundes oder der Bundesländer befinden. Der Rückstellungsanspruch ist innerhalb eines Jahres bei den FinanzlandesdirektionenDie Finanzlandesdirektion (FLD) ist die den lokalen Finanzämtern vorgesetzte Dienststelle der Finanzverwaltung. Die FLDs waren für die Vollziehung des 1. und des 2. Rückstellungsgesetzes ((vgl. BGBl Nr. 156/1946), (vgl. BGBl Nr. 53/1947)) (siehe: Rückstellungsgesetze) zuständig. Die Akten zu diesen Verfahren sind großteils erhalten und sehr umfangreich. Sie enthalten meist zahlreiche Papiere aus der NS-Zeit, die den Vermögensentzug dokumentieren. Die sieben Finanzlandesdirektionen wurden 2004 in eine "Steuer- und Zollkoordination" zusammengeführt und neu gegliedert: Steuer- und Zollkoordination/Region West (Tirol, Vorarlberg), Steuer- und Zollkoordination/Region Mitte (Oberösterreich, Salzburg), Steuer- und Zollkoordination/Region Ost (Niederösterreich, Burgenland), Steuer- und Zollkoordination/Region Süd (Steiermark, Kärnten), Steuer- und Zollkoordination/Region Wien (Wien). anzumelden, es ist eine Verwaltungsverfahren (nach den Bestimmungen des AVGAllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) vorgesehen. Das Gesetz folgt dem Prinzip der NaturalrestitutionNaturalrestitution (in rem restitution) meint Rückstellung entzogenen Vermögens in natura.: Rückgestellt kann nur werden, was physisch vorhanden ist, und das Vermögen wird in dem Zustand, in dem es sich befindet, zurückgestellt. Das Gesetz schränkt den Anspruch von Erben auf eine Rückstellung auf die Eltern und Kinder des Verstorbenen sowie dessen Geschwister und deren Kinder ein. Sonstige gesetzliche Erben können nur dann einen Rückstellungsanspruch erheben, wenn sie mit dem Erblasser in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Dazu ausführlich Georg Graf: Die österreichische Rückstellungsgesetzgebung. Eine juristische Analyse.

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Verweis auf diese Norm in:

Parlamentarische Materialien: