Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz vom 12. Juni 1947 über die Überleitung zum österreichischen Sozialversicherungsrecht (Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz - SV-ÜG.)


Datum:07.08.1947
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 142/1947
Gesetz im Original

Das Gesetz legt fest, dass bis zur Neugestaltung des österreichischen Sozialversicherungsrechtes die bisherigen Vorschriften nach dem Stand v. 9.4.1945 mit den Änderungen und Ergänzungen, die sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, aus sonstigen Bestimmungen des neuen österreichischen Rechtes sowie aus dem Rechts-Überleitungsgesetz (vgl. StGBl Nr. 6/1945) ergeben, als vorläufiges österreichisches Recht in Geltung bleiben. Generell wird versucht, hier alle Gruppen von Versicherten zu erfassen und Übergangsregelungen für die Sozialversicherung festzulegen. Abschnitt XIV (§§ 112 bis 117) des Gesetzes normiert "Begünstigungen für Geschädigte aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung". Wenn solche Personen – sofern sie österreichische Staatsbürger sind – zwischen dem 12.3.1938 und dem 9.4.1945 sozialversicherungsrechtliche Nachteile erlitten haben und diese auch "glaubhaft" machen können, haben sie Anspruch auf gewisse Begünstigungen. Dies betrifft u.a. die Anrechnung von Haftzeiten oder den begünstigten Nachkauf von Versicherungszeiten. Wenn eine im Sinne dieses Gesetzes begünstigte Person eine Anspruchsberechtigung im Sinne des Opfer-Fürsorgegesetzes (vgl. StGBl Nr. 90/1945) nachweist, werden die Beitragsnachzahlungen vom Bund übernommen. Personen, die aus den genannten Gründen emigriert sind, sind von der Regelung allerdings nicht erfasst. Die Frist, bis zu der Anträge eingebracht werden können, endet bereits ein halbes Jahr nach der Kundmachung des Gesetzes. Siehe dazu ausführlich: Walter J. Pfeil: Die Entschädigung von Opfern des Nationalsozialismus im österreichischem Sozialrecht. Entschädigung im Sozialrecht nach 1945 in Österreich 1.

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Parlamentarische Materialien: