Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 23. April 1948 über die Verlängerung der Frist zur Firmenanmeldung nach dem Vierten Rückstellungsgesetz


Datum:04.06.1948
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 95/1948
Gesetz im Original

Die Verordnung verlängert die Frist, bis zu welcher eine fortzuführende Firma gemäß Viertem RückstellungsgesetzEs gab nach 1945 in Österreich insgesamt sieben Rückstellungsgesetze (RStG). Das wichtigste war das 3. Rückstellungsgesetz (siehe auch 1. Rückstellungsgesetz, 2. Rückstellungsgesetz, 4. Rückstellungsgesetz, 5. Rückstellungsgesetz, 6. Rückstellungsgesetz, 7. Rückstellungsgesetz). zur Registrierung angemeldet werden kann, bis zum 31.12.1948.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu: