Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 8. Juli 1948, betreffend die Aufhebung einer vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig erkannten Bestimmung einer Verordnung


Datum:07.09.1948
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 182/1948
Gesetz im Original

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis v. 16.6.1948 den § 44 Absatz 1 der Verordnung der Bundesregierung zur Durchführung des VerbotsgesetzesDas Verbotsgesetz (VG) (vgl. StGBl Nr. 13/1945) sprach u.a. das Verbot der NSDAP aus und stellte jedes Eintreten für die Ziele der NSDAP unter Strafe. 1947 (vgl. BGBl Nr. 64/1947) als gesetzwidrig aufgehoben. Der Inhalt des aufgehobenen § 44 Absatz 1 lautet: "Die Mitglieder der Einspruchskommissionen und der Beschwerdekommission beim Bundesministerium für Inneres sind in Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig."

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu: