Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz vom 9. Februar 1949, womit das Opferfürsorgegesetz in der geltenden Fassung abgeändert und ergänzt wird (3. Opferfürsorgegesetz-Novelle)


Datum:15.03.1949
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 58/1949
Gesetz im Original

Mit dem Gesetz wird der Kreis derer, die einen Anspruch auf die Ausstellung einer AmtsbescheinigungDie Amtsbescheinigung ist ein im Opferfürsorgegesetz vorgesehenes Dokument, das seinem Besitzer/seiner Besitzerin Entschädigungen, vor allem eine Rentenauszahlung, garantierte. (Opferausweis) haben, ausgeweitet. Nun haben jene politisch Verfolgten, die mindestens ein Jahr (bzw. sechs Monate unter besonders schweren Bedingungen) in Haft gewesen sind, ebenfalls Anspruch auf eine Amtsbescheinigung und damit auch auf Rentenzahlungen. Auf Basis dieser Novelle erhalten nun etwa Kärntner Slowenen, die wegen ihrer Nationalität in Haft gewesen sind, eine Amtsbescheinigung.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Verweis auf diese Norm in:

Parlamentarische Materialien: