Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 31. Jänner 1950, betreffend die Verlängerung der Frist zur Einbringung von Anträgen gemäß § 3 Abs. 1 des Opferfürsorgegesetzes


Datum:18.03.1950
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 59/1950
Gesetz im Original

Mit der Verordnung wird die Frist für die Einbringung von Anträgen gemäß OpferfürsorgegesetzDas Opferfürsorgegesetz (OFG) regelt die Entschädigung von NS-Opfern durch Rentenzahlungen und sonstige finanzielle und Sachleistungen durch die Republik Österreich (vgl. BGBl Nr. 183/1947). Das Gesetz wurde bis in die jüngste Vergangenheit vielfach novelliert. (Opferausweis, Amtsbescheinigung) bis zum 31.3.1950 verlängert.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu: