Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz vom 12. Juli 1950 über die Einstellung von Strafverfahren, die Nachsicht von Strafen und die Tilgung von Verurteilungen aus Anlaß der fünften Wiederkehr des Tages der Befreiung Österreichs (Amnestie 1950)


Datum:26.08.1950
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 161/1950
Gesetz im Original

Das Gesetz bestimmt, dass Strafverfahren wegen Vergehen, Übertretungen und Verbrechen, die mit einer Freiheitsstrafe von höchstens fünf Jahren bedroht sind und die zwischen der Befreiung und dem 31.12.1947 begangen worden sind, einzustellen sind, sofern die Taten "mit dem sonstigen Verhalten des Beschuldigten vor dem Befreiungstag und nach Ablauf des Jahres 1947 in auffallendem Widerspruch stehen". Bestimmte Vergehen und Verbrechen, wie etwa Schändung, Verführung zur Unzucht und Kuppelei oder Delikte wie Steuerhinterziehung, wenn der Schaden öS 10.000 übersteigt, sind von der Amnestie ausgenommen.

Parlamentarische Materialien: