Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 21. September 1950 über die Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Zweiten Rückgabegesetze


Datum:30.10.1950
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 197/1950
Gesetz im Original

Die Verordnung verlängert die Frist, bis zu welcher Ansprüche nach dem Zweiten Rückgabegesetz angemeldet werden können, bis zum 31.12.1950.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu: