Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über den Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten


Datum:27.11.1950
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 220/1950
Gesetz im Original

Das Übereinkommen ermöglicht es den in der NS-Zeit nach Österreich ausgewanderten Südtiroler OptantenAls Optionszeit wird in Südtirol die Phase zwischen 1939 und 1943 bezeichnet, in welcher die nicht italienischsprachigen Südtiroler sich entweder für die "Option für Deutschland" entschieden und das Land verließen ("Optanten") oder in Südtirol blieben und ihre Sprache und Kultur aufgeben mussten ("Dableiber"). Wie Südtirol war auch das nach dem Ende des Ersten Weltkriegs von Italien annektierte Kanaltal südlich von Kärnten, etwa zur Hälfte deutsch- und zur Hälfte slowenischsprachig, Teil des sogenannten Vertragsgebiets, für das laut deutsch-italienischem Abkommen v. 21.10.1939 die Option und Umsiedlung der Volksdeutschen durchgeführt werden sollte. Gemäß einer Anordnung von Heinrich Himmler sollten die Kanaltaler u.a. in Südkärnten angesiedelt werden (siehe auch: Kanaltaler Optanten)., die die italienische Staatsbürgerschaft endgültig wiedererhalten und ihren ständigen Wohnsitz nach Italien zurückverlegt haben oder zurückverlegen werden, ihr Vermögen von Österreich nach Italien zu transferieren, wenn sie bis zum 31.12.1950 einen Antrag bei der Banca d’Italia in Bozen oder Trient einreichen. RückoptantenAls Rückoptanten wurden jene Personen bezeichnet, die sich 1939 für eine Aufgabe der italienischen Staatsbürgerschaft und eine Umsiedlung von Südtirol in das Deutsche Reich entschieden hatten (Optanten), nach dem Krieg aber wieder nach Südtirol zurückkehrten. Für diese Rückkehr war es u.a. notwendig, den Rückoptanten den Wiedererwerb der italienischen Staatsbürgerschaft zu ermöglichen (vgl. BGBl Nr. 220/1950)., die ihren Wohnsitz erst später nach Italien zurückverlegen, können bis zum 31.12.1951 einen diesbezüglichen Antrag bei der Österreichischen Nationalbank einbringen.

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