Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 6. Oktober 1951 über die Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Zweiten Rückgabegesetz


Datum:10.11.1951
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 237/1951
Gesetz im Original

Die Verordnung verlängert die Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Zweiten Rückgabegesetz bis zum 31.12.1952.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu: