Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz vom 18. Juli 1952, womit das Opferfürsorgegesetz in der geltenden Fassung abgeändert und ergänzt wird (7. Opferfürsorgegesetz-Novelle)


Datum:04.09.1952
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 180/1952
Gesetz im Original

Das Gesetz führt als neue Leistung die Haftentschädigung ein. Diese steht Inhabern einer Amtsbescheinung ebenso wie Inhabern eines Opferausweises zu. Voraussetzung ist das Vorliegen einer Haft aus "politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung, Religion oder Nationalität" in der Zeit zwischen dem 6.3.1933 und dem 9.5.1945. Wenn das Opfer bereits verstorben ist, geht der Anspruch auf Angehörige über. Die Höhe der Entschädigung beträgt pro Haftmonat 70 Prozent der Unterhaltsrente.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Parlamentarische Materialien: