Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 14. Oktober 1952 über die Verlängerung der Frist zur Firmenanmeldung nach dem Vierten Rückstellungsgesetz


Datum:28.11.1952
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 199/1952
Gesetz im Original

Die Verordnung verlängert die Frist für die Anmeldung einer fortzuführenden Firma zur Eintragung im Handelsregister im Sinne des Vierten RückstellungsgesetzesEs gab nach 1945 in Österreich insgesamt sieben Rückstellungsgesetze (RStG). Das wichtigste war das 3. Rückstellungsgesetz (siehe auch 1. Rückstellungsgesetz, 2. Rückstellungsgesetz, 4. Rückstellungsgesetz, 5. Rückstellungsgesetz, 6. Rückstellungsgesetz, 7. Rückstellungsgesetz). a) für Unternehmen, die bereits rückgestellt worden sind, auf ein halbes Jahr ab der erfolgten RückstellungAls Rückstellung ist im strengen Wortsinn der österreichischen Gesetze die Zurückgabe von zwischen 1938 und 1945 entzogenen Vermögenswerten zu verstehen. (Rückstellungsgesetze),b) für alle anderen Unternehmen bis zum 28.2.1953.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu: