Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 17. November 1953 über die Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz


Datum:12.12.1953
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 179/1953
Gesetz im Original

Die Verordnung verlängert die Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Siebenten RückstellungsgesetzEs gab nach 1945 in Österreich insgesamt sieben Rückstellungsgesetze (RStG). Das wichtigste war das 3. Rückstellungsgesetz (siehe auch 1. Rückstellungsgesetz, 2. Rückstellungsgesetz, 4. Rückstellungsgesetz, 5. Rückstellungsgesetz, 6. Rückstellungsgesetz, 7. Rückstellungsgesetz). für jene Personen, die erst nach dem 30.6.1953 aus der Kriegsgefangenschaft (Internierung) entlassen worden sind oder entlassen werden, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Entlassung.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu: