Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich


Datum:30.07.1955
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 152/1955
Gesetz im Original

Das Gesetz enthält den am 15.5.1955 in Wien unterzeichneten "Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich zwischen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, den Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreich einerseits und Österreich andererseits". Der Staatsvertrag von WienMit dem Staatsvertrag von Wien (StV) (vgl. BGBl Nr. 152/1955) erhielt Österreich seine vollständige Unabhängigkeit nach dem Krieg zurück. Abgeschlossen zwischen den alliierten Mächten UdSSR, Großbritannien und Nordirland, USA und Frankreich einerseits sowie Österreich andererseits, und unterzeichnet am 15.5.1955, trat der Staatsvertrag am 27.7.1955 – zwölf Jahre nach der Moskauer Deklaration – in Kraft. Artikel 7 des Staatsvertrags regelt die Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheit, Artikel 22 regelt die Frage des Deutschen Eigentums, in Artikel 26 verpflichtet sich Österreich, arisiertes Vermögen zurückzustellen. 1955 ist für das Thema von Entschädigung und RückstellungAls Rückstellung ist im strengen Wortsinn der österreichischen Gesetze die Zurückgabe von zwischen 1938 und 1945 entzogenen Vermögenswerten zu verstehen. (Rückstellungsgesetze) in mehrfacher Hinsicht bedeutend, da sich die Republik Österreich in dem Vertrag zu weiteren Maßnahmen auf diesem Gebiet völkerrechtlich verpflichtet. In Artikel 7 etwa verpflichtet sich Österreich, die Rechte der slowenischen und der kroatischen Minderheit zu schützen, Artikel 22Der Artikel 22 des österreichischen Staatsvertrags (Staatsvertrag von Wien) regelte die Übertragung des Deutschen Eigentums an die Republik Österreich. behandelt die Frage des Deutschen EigentumsGemäß einem Beschluss der Potsdamer Konferenz vom 1.8.1945 konnten die Besatzungsmächte das in ihren Zonen befindliche Eigentum des ehemaligen Deutschen Reichs oder deutscher Staatsbürger beanspruchen. Während die Westmächte dieses sogenannte Deutsche Eigentum der Republik Österreich überließen, nahm die Sowjetunion es voll in Anspruch. Das betraf nicht nur die gesamte Erdölindustrie und die Donaudampfschifffahrtsgesellschaft, sondern auch 10% der Industriekapazität, mehr als 150.000 ha Grundbesitz sowie Gewerbe- und Handelsbetriebe. In Österreich wurde die Frage des Deutschen Eigentums erst 1955 mit dem Staatsvertrag von Wien geregelt.. Von besonderer Bedeutung sind im Hinblick auf offene Rückstellungsfragen der Artikel 25, der die Rückstellung von Vermögen von nicht bzw. nicht mehr in Österreich lebenden Geschädigten betrifft ("Vermögen der Vereinten Nationen"), sowie der Artikel 26, der "Vermögenschaften, Rechte und Interessen von Minderheitsgruppen in Österreich" regelt. In diesem Artikel verpflichtet sich Österreich, noch offene Fragen des Vermögensentzuges "wegen der rassischen Abstammung oder der Religion des Eigentümers" zu klären und für eine RückgabeAls Rückgabe ist im strengen Wortsinn der österreichischen Gesetze die Zurückgabe von zwischen 1933 und 1938 entzogenen Vermögenswerten zu verstehen. (Ständestaat, 1. Rückgabegesetz, 2. Rückgabegesetz, 3. Rückgabegesetz) dieser Vermögen zu sorgen. In Fällen, in denen eine Rückgabe nicht mehr möglich ist, soll eine Entschädigung gewährt werden, die dem entspricht, was österreichischen Staatsbürgern zur Abgeltung von Kriegsschäden gewährt wird. Weiters verpflichtet sich Österreich, alle derartigen entzogenen Vermögen, die bisher nicht beansprucht worden sind und innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages nicht noch beansprucht werden sollten, etwa weil es sich dabei um erblose Vermögen handelt, unter seine Kontrolle zu nehmen. Sollten diese Vermögen weiterhin nicht beansprucht werden, so verpflichtet sich Österreich, sie der Unterstützung von Opfern der NS-Verfolgung zukommen zu lassen. In Artikel 27 verpflichten sich die Alliierten, ehemals österreichische Vermögenswerte in ihrem Bereich an Österreich zurückzugegeben, ausgenommen davon ist jedoch Jugoslawien. Artikel 37 schließlich gestattet es Staaten, die sich mit Deutschland im Krieg befunden haben, dem Vertrag beizutreten und damit den Status einer assoziierten Macht zu erhalten.

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Verweis auf diese Norm in:

Parlamentarische Materialien: