Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz vom 20. Dezember 1955 über dienstrechtliche Maßnahmen für vom Nationalsozialistengesetz betroffene öffentliche Bedienstete


Datum:30.12.1955
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 283/1955
Gesetz im Original

Das Gesetz hebt Teile der dienst- und besoldungsrechtlichen Nachteile für minderbelasteteEhemalige Nationalsozialisten mussten sich nach 1945 registrieren lassen. Von den 556.000 von dieser Registrierungspflicht betroffenen Personen galten rund 460.000 aufgrund einer geringeren Verstrickung in das NS-System als minderbelastet (vgl. BGBl Nr. 25/1947). Zunächst waren alle registrierten Personen vom Wahlrecht ausgeschlossen. Im April 1948 beschloss der Nationalrat eine Amnestie der Minderbelasteten (vgl. BGBl Nr. 99/1948), die kurz darauf vom Alliierten Rat genehmigt wurde. Dadurch waren 90% der registrierten Nationalsozialisten nicht mehr von Entnazifizierungsmaßnahmen betroffen. Beamte im Sinne des VerbotsgesetzesDas Verbotsgesetz (VG) (vgl. StGBl Nr. 13/1945) sprach u.a. das Verbot der NSDAP aus und stellte jedes Eintreten für die Ziele der NSDAP unter Strafe. 1947 (vgl. BGBl Nr. 25/1947) auf, die – wie etwa die Anrechnung von Dienstzeiten – auch nach der vorzeitigen Beendigung von SühnefolgenSühneabgaben hießen die im Nationalsozialistengesetz (vgl. BGBl Nr. 25/1947) vorgesehenen Abgaben, die von den nach diesem Gesetz Registrierten (Minderbelastete und Belastete) zu leisten waren. für Minderbelastete (vgl. BGBl Nr. 99/1948) noch aufrecht geblieben sind.

Parlamentarische Materialien: