Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 30. Dezember 1955, betreffend die Übertragung von Befugnissen auf Grund des Bundesgesetzes, womit Bestimmungen zur Durchführung des Art. 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte getroffen werden


Datum:30.12.1955
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 287/1955
Gesetz im Original

Die Verordnung legt fest, dass Rückstellungsansprüche für Vermögen der ReligionsfondsDer Religionsfonds war ein rechtliches Gebilde des österreichischen Staatskirchenrechts und u.a. aus dem Vermögen der 1782 von Joseph II. aufgehobenen Klöstern gespeist. Der Fonds, der der Abdeckung kirchlicher Personal- und Sachkosten diente, wurde 1938 aufgelöst und durch den 1939 eingeführten Kirchenbeitrag ersetzt. (Kirchenbeitragsgesetz) bei der FinanzlandesdirektionDie Finanzlandesdirektion (FLD) ist die den lokalen Finanzämtern vorgesetzte Dienststelle der Finanzverwaltung. Die FLDs waren für die Vollziehung des 1. und des 2. Rückstellungsgesetzes ((vgl. BGBl Nr. 156/1946), (vgl. BGBl Nr. 53/1947)) (siehe: Rückstellungsgesetze) zuständig. Die Akten zu diesen Verfahren sind großteils erhalten und sehr umfangreich. Sie enthalten meist zahlreiche Papiere aus der NS-Zeit, die den Vermögensentzug dokumentieren. Die sieben Finanzlandesdirektionen wurden 2004 in eine "Steuer- und Zollkoordination" zusammengeführt und neu gegliedert: Steuer- und Zollkoordination/Region West (Tirol, Vorarlberg), Steuer- und Zollkoordination/Region Mitte (Oberösterreich, Salzburg), Steuer- und Zollkoordination/Region Ost (Niederösterreich, Burgenland), Steuer- und Zollkoordination/Region Süd (Steiermark, Kärnten), Steuer- und Zollkoordination/Region Wien (Wien). für Wien, Niederösterreich und Burgenland anzumelden sind.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu: