Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz vom 25. Juli 1956, betreffend die Durchführung einzelner Bestimmungen des IV. Teiles des Staatsvertrages (1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz)


Datum:30.07.1956
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 165/1956
Gesetz im Original

Das Gesetz regelt Fragen des Deutschen EigentumsGemäß einem Beschluss der Potsdamer Konferenz vom 1.8.1945 konnten die Besatzungsmächte das in ihren Zonen befindliche Eigentum des ehemaligen Deutschen Reichs oder deutscher Staatsbürger beanspruchen. Während die Westmächte dieses sogenannte Deutsche Eigentum der Republik Österreich überließen, nahm die Sowjetunion es voll in Anspruch. Das betraf nicht nur die gesamte Erdölindustrie und die Donaudampfschifffahrtsgesellschaft, sondern auch 10% der Industriekapazität, mehr als 150.000 ha Grundbesitz sowie Gewerbe- und Handelsbetriebe. In Österreich wurde die Frage des Deutschen Eigentums erst 1955 mit dem Staatsvertrag von Wien geregelt., wie es im Artikel 22Der Artikel 22 des österreichischen Staatsvertrags (Staatsvertrag von Wien) regelte die Übertragung des Deutschen Eigentums an die Republik Österreich. des StaatsvertragesMit dem Staatsvertrag von Wien (StV) (vgl. BGBl Nr. 152/1955) erhielt Österreich seine vollständige Unabhängigkeit nach dem Krieg zurück. Abgeschlossen zwischen den alliierten Mächten UdSSR, Großbritannien und Nordirland, USA und Frankreich einerseits sowie Österreich andererseits, und unterzeichnet am 15.5.1955, trat der Staatsvertrag am 27.7.1955 – zwölf Jahre nach der Moskauer Deklaration – in Kraft. Artikel 7 des Staatsvertrags regelt die Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheit, Artikel 22 regelt die Frage des Deutschen Eigentums, in Artikel 26 verpflichtet sich Österreich, arisiertes Vermögen zurückzustellen. definiert worden ist. Hinsichtlich der Rückstellungsfragen unterscheidet das Gesetz zwischen Vermögenswerten, die im Eigentum des Deutschen Reiches stehen, und solchen, die im Eigentum von natürlichen oder juristischen Personen deutscher Staatsangehörigkeit stehen. Für Vermögen des Deutschen Reiches sind Rückstellungsverfahren nach dem Zweiten RückstellungsgesetzEs gab nach 1945 in Österreich insgesamt sieben Rückstellungsgesetze (RStG). Das wichtigste war das 3. Rückstellungsgesetz (siehe auch 1. Rückstellungsgesetz, 2. Rückstellungsgesetz, 4. Rückstellungsgesetz, 5. Rückstellungsgesetz, 6. Rückstellungsgesetz, 7. Rückstellungsgesetz). (vgl. BGBl Nr. 53/1947) durchzuführen. Damit ist dieses Vermögen jenem gleichgestellt, dass durch VermögensverfallDer Vermögensverfall bildete einen Teil der Strafbestimmungen des Kriegsverbrechergesetzes. Wurde ein Angeklagter für schuldig befunden, so verfiel im Regelfall sein gesamtes Vermögen an die Republik Österreich. (vgl. BGBl Nr. 213/1947) in das Eigentum der Republik Österreich gekommen ist. Bereits anhängige Verfahren, die gemäß Erstem Rückstellungsgesetz (vgl. BGBl Nr. 156/1946) durchgeführt werden, sind nach den Bestimmungen des Zweiten RückstellungsgesetzesEs gab nach 1945 in Österreich insgesamt sieben Rückstellungsgesetze (RStG). Das wichtigste war das 3. Rückstellungsgesetz (siehe auch 1. Rückstellungsgesetz, 2. Rückstellungsgesetz, 4. Rückstellungsgesetz, 5. Rückstellungsgesetz, 6. Rückstellungsgesetz, 7. Rückstellungsgesetz). fortzuführen. Ist bereits ein Verfahren nach dem Ersten Rückstellungsgesetz (vgl. BGBl Nr. 156/1946) oder dem Dritten Rückstellungsgesetz (vgl. BGBl Nr. 54/1947) gegen Vermögen anhängig, das im Eigentum von natürlichen oder juristischen Personen steht, und besteht darüber hinaus der Verdacht, dass es sich um Eigentum im Sinne des Artikels 22 des StaatsvertragsMit dem Staatsvertrag von Wien (StV) (vgl. BGBl Nr. 152/1955) erhielt Österreich seine vollständige Unabhängigkeit nach dem Krieg zurück. Abgeschlossen zwischen den alliierten Mächten UdSSR, Großbritannien und Nordirland, USA und Frankreich einerseits sowie Österreich andererseits, und unterzeichnet am 15.5.1955, trat der Staatsvertrag am 27.7.1955 – zwölf Jahre nach der Moskauer Deklaration – in Kraft. Artikel 7 des Staatsvertrags regelt die Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheit, Artikel 22 regelt die Frage des Deutschen Eigentums, in Artikel 26 verpflichtet sich Österreich, arisiertes Vermögen zurückzustellen. handelt, hat die RückstellungskommissionRückstellungskommissionen (RK) waren in 1. Instanz zuständig für die Vollziehung des 3. Rückstellungsgesetzes (vgl. BGBl Nr. 54/1947). Das Gesetz regelte die Ansprüche auf entzogenes Vermögen, das sich in privater Hand befand. Nach diesem 3. Rückstellungsgesetz wurde der zahlenmäßig größte Anteil der Rückstellungsverfahren durchgeführt. die FinanzprokuraturDie Finanzprokuratur (FinProk) ist eine dem Finanzministerium unterstellte Behörde für die rechtsanwaltlichen Geschäfte des Bundesvermögens, besonders zur Vertretung vor Gericht. Bei ihr können u.a. Entschädigungsansprüche gegen den Bund eingeklagt werden. in das Verfahren einzubinden, um die Interessen der Republik Österreich zu wahren. Wird in solchen Fällen auf die RückstellungAls Rückstellung ist im strengen Wortsinn der österreichischen Gesetze die Zurückgabe von zwischen 1938 und 1945 entzogenen Vermögenswerten zu verstehen. (Rückstellungsgesetze) des entzogenen Vermögens erkannt, so kann die Rückstellungskommission die Rechte des geschädigten Eigentümers auf die eines öffentlichen Verwalters im Sinne des Verwaltergesetzes 1951 (vgl. BGBl Nr. 100/1953) einschränken. dazu ausführlich Georg Graf: Die österreichische Rückstellungsgesetzgebung. Eine juristische Analyse.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

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