Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz vom 13. März 1957, mit dem das Opferfürsorgegesetz vom 4. Juli 1947, BGBl. Nr. 183, in der geltenden Fassung abgeändert und ergänzt wird (11. Opferfürsorgegesetz-Novelle)


Datum:28.03.1957
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 77/1957
Gesetz im Original

Das Gesetz erklärt alle Angelegenheiten, die die OpferfürsorgeDas Opferfürsorgegesetz (OFG) regelt die Entschädigung von NS-Opfern durch Rentenzahlungen und sonstige finanzielle und Sachleistungen durch die Republik Österreich (vgl. BGBl Nr. 183/1947). Das Gesetz wurde bis in die jüngste Vergangenheit vielfach novelliert. (Opferausweis, Amtsbescheinigung) betreffen, zu Bundesangelegenheiten. Der Kreis der Anspruchsberechtigten wird insofern ausgedehnt, als nun auch jene Eltern sowie Kinder von verstorbenen Opfern Anspruch auf Leistungen erhalten, gegenüber welchen die verstorbene Person keine Unterhaltspflichten gehabt hat. Männliche Bezieher von Unterhaltsrenten erhalten zusätzlich Anspruch auf eine Frauenzulage sowie einen Kindererziehungsbeitrag. Darüber hinaus wird der Rentenanspruch sowie die Rentenbemessung an jenes System angelehnt, das im Kriegsopferversorgungsgesetz (vgl. BGBl Nr. 197/1949) zur Anwendung kommt. Personen, die eine Leistung aus dem Titel des Hilfsfondsgesetzes (vgl. BGBl Nr. 25/1956) erhalten haben, werden von der Rentenfürsorge ausgeschlossen.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Parlamentarische Materialien: