Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen


Datum:26.06.1958
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 119/1958
Gesetz im Original

Der Vertrag legt fest, dass Deutsches EigentumGemäß einem Beschluss der Potsdamer Konferenz vom 1.8.1945 konnten die Besatzungsmächte das in ihren Zonen befindliche Eigentum des ehemaligen Deutschen Reichs oder deutscher Staatsbürger beanspruchen. Während die Westmächte dieses sogenannte Deutsche Eigentum der Republik Österreich überließen, nahm die Sowjetunion es voll in Anspruch. Das betraf nicht nur die gesamte Erdölindustrie und die Donaudampfschifffahrtsgesellschaft, sondern auch 10% der Industriekapazität, mehr als 150.000 ha Grundbesitz sowie Gewerbe- und Handelsbetriebe. In Österreich wurde die Frage des Deutschen Eigentums erst 1955 mit dem Staatsvertrag von Wien geregelt. im Sinne des Artikels 22 des StaatsvertragesMit dem Staatsvertrag von Wien (StV) (vgl. BGBl Nr. 152/1955) erhielt Österreich seine vollständige Unabhängigkeit nach dem Krieg zurück. Abgeschlossen zwischen den alliierten Mächten UdSSR, Großbritannien und Nordirland, USA und Frankreich einerseits sowie Österreich andererseits, und unterzeichnet am 15.5.1955, trat der Staatsvertrag am 27.7.1955 – zwölf Jahre nach der Moskauer Deklaration – in Kraft. Artikel 7 des Staatsvertrags regelt die Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheit, Artikel 22 regelt die Frage des Deutschen Eigentums, in Artikel 26 verpflichtet sich Österreich, arisiertes Vermögen zurückzustellen. (vgl. BGBl Nr. 152/1955), das bei Kriegsende im Eigentum einer natürlichen Person deutscher Staatsangehörigkeit gestanden ist, dieser Person oder ihren Rechtsnachfolgern bis zu einer Wertgrenze von öS 260.000 mit gewissen Ausnahmen wieder übertragen wird. Restitutionsansprüche Dritter, die an einem derartigen Vermögen bestehen, bleiben von der Übertragung unberührt. Zur Klärung strittiger Fragen wird ein Schiedsgericht eingerichtet.

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Verweis auf diese Norm in:

Parlamentarische Materialien: