Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz vom 25. Juni 1958 über finanzielle Hilfeleistungen an Spätheimkehrer


Datum:04.07.1958
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 128/1958
Gesetz im Original

Das Gesetz schafft Leistungen für österreichische Staatsbürger, die aus unterschiedlichen Gründen erst nach dem 30.4.1949 nach Österreich zurückgekehrt sind. Anspruchsberechtigt sind – mit bestimmten Ausnahmen – Kriegsgefangene sowie Personen, die von den Alliierten nach dem Krieg im Zuge der Besatzung in Österreich oder außerhalb Österreichs festgenommen worden sind. Diesen Personen sind jene gleichgestellt, die "aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung, Religion oder Nationalität gezwungen waren, um drohenden Verfolgungen zu entgehen, Österreich zu verlassen", und nach dem Krieg von einer ausländischen Macht angehalten worden sind, sofern diese Anhaltung auch nach dem 30.4.1949 andauerte. Entschädigt werden in beiden Fällen die Monate, die nach dem 30.4.1949 liegen. Anträge sind innerhalb eines Jahres nach der Rückkehr nach Österreich zu stellen. Die Verfahren bezüglich der Anträge werden bei den Invalidenämtern im Sinne des Verfahrens gemäß Kriegsopferversorgungsgesetz (vgl. BGBl Nr. 152/1957) durchgeführt.

Parlamentarische Materialien: