Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz vom 18. Dezember 1959, womit das Auffangorganisationengesetz abgeändert wird (3. Auffangorganisationengesetz-Novelle)


Datum:31.12.1959
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 306/1959
Gesetz im Original

Das Gesetz verlängert die Frist, bis zu welcher die SammelstellenDurch das Auffangorganisationsgesetz (vgl. BGBl Nr. 73/1957) wurden 1957 zwei Sammelstellen eingerichtet: Die Sammelstelle A diente der Einbringung von Rückstellungsanträgen für erbloses Vermögen jüdischer Personen. Die Sammelstelle B diente der Einbringung von Rückstellungsanträgen für erbloses Vermögen nicht-jüdischer Personen. Die Sammelstellen waren auch für die Verwertung des erblosen Vermögens zuständig. Zur Durchführung ihrer Tätigkeiten stellten sie selbsttätig umfangreiche Recherchen an, dieses Material ist bis heute erhalten. Ansprüche erheben können, um ein Jahr bis zum 31.12.1960. Zusätzlich wird die in der 2. Novelle geschaffene Möglichkeit, Ansprüche auf bestimmte Dollar-Obligationen (vgl. BGBl Nr. 215/1957) zu erheben, präzisiert.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Parlamentarische Materialien: