Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz vom 22. März 1961, mit dem das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/ 1947, abgeändert und ergänzt wird (12. Opferfürsorgegesetz-Novelle)


Datum:21.04.1961
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 101/1961
Gesetz im Original

Das Gesetz erweitert die Leistungen nach dem OpferfürsorgegesetzDas Opferfürsorgegesetz (OFG) regelt die Entschädigung von NS-Opfern durch Rentenzahlungen und sonstige finanzielle und Sachleistungen durch die Republik Österreich (vgl. BGBl Nr. 183/1947). Das Gesetz wurde bis in die jüngste Vergangenheit vielfach novelliert. (Opferausweis, Amtsbescheinigung) um "Entschädigungsmaßnahmen für erlittene Freiheitsbeschränkungen und Berufsschäden". Darunter fallen laut Gesetz: Flucht, um der Verfolgung zu entgehen, Internierung, Zwangsaufenthalt in einem Ghetto, Leben im Verborgenen oder Zwangsaussiedelung. Die Gewährung der Entschädigung ist nicht an die österreichische Staatsbürgerschaft gebunden. Weiters wird etwa für das mindestens sechsmonatige Tragen eines Judensterns (vgl. RGBl I 1941, S. 547) eine einmalige Entschädigung von öS 6.000 gewährt, Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen erhalten weitere Entschädigungen.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Verweis auf diese Norm in:

Parlamentarische Materialien: