Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung von Schäden der Vertriebenen Umsiedler und Verfolgten, über weitere finanzielle Fragen und Fragen aus dem sozialen Bereich (Finanz- und Ausgleichsvertrag) samt Schlußprotokoll und fünf Notenwechseln


Datum:28.09.1962
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 283/1962
Gesetz im Original

Der Vertrag bereinigt offene Fragen hinsichtlich der Entschädigung von Schäden von Vertriebenen, Umsiedlern und Verfolgten, "die mit der Zeit vom 13. März 1938 bis zum 8. Mai 1945 im Zusammenhang stehen". In dem Vertrag – auch Finanz- und Ausgleichsvertrag von Bad Kreuznach genannt – verpflichtet sich die Bundesrepublik Deutschland u.a. dazu, sich finanziell an den von Österreich geschaffenen Regelungen zur Entschädigung von Personen deutscher Volkszugehörigkeit zu beteiligen. Dies betrifft Leistungen auf Basis des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes (vgl. BGBl Nr. 127/1958) und der 12. Opferfürsorgegesetz-Novelle (vgl. BGBl Nr. 101/1961) sowie Leistungen aus dem AbgeltungsfondsDer Abgeltungsfonds wurde 1961 eingerichtet (vgl. BGBl Nr. 100/1961) und diente der Entschädigung von Finanzvermögensverlusten, die Verfolgte des NS-Regimes erlitten. Da vor der Anerkennung von Ansprüchen sehr genaue Recherchen durchgeführt wurden, finden sich in den Akten des Abgeltungsfonds zahlreiche Unterlagen auch über den Entzug von anderen Vermögenskategorien. (vgl. BGBl Nr. 100/1961) und dem HilfsfondsDer Hilfsfonds wurde im Jahr 1956 (vgl. BGBl Nr. 25/1956) eingerichtet und diente der Entschädigung von NS-Opfern, die ihren Wohnsitz und ständigen Aufenthalt im Ausland hatten. Er wurde mit 550 Mio. öS dotiert und sah nach Alter und Gesundheitszustand der Antragsteller gestaffelte Einmalzahlungen an aus Österreich Vertriebene vor, die keinen Anspruch auf fortlaufende Leistungen aus dem Opferfürsorgegesetz hatten, weil sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht mehr besaßen. (vgl. BGBl Nr. 25/1956). Die Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten um ehemals deutsche Staatsbürger bzw. deutsche Volksgruppenangehörige ist in den betreffenden Gesetzen bereits vor Inkrafttreten dieses Vertrages vollzogen worden.

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