Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz vom 12. Dezember 1963, betreffend die Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft


Datum:30.12.1963
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 319/1963
Gesetz im Original

Das Gesetz regelt die Abgeltung jener Ansprüche, die nach dem Gesetz über die Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft angemeldet worden sind. Personen, die bereits eine Zuwendung vom HilfsfondsDer Hilfsfonds wurde im Jahr 1956 (vgl. BGBl Nr. 25/1956) eingerichtet und diente der Entschädigung von NS-Opfern, die ihren Wohnsitz und ständigen Aufenthalt im Ausland hatten. Er wurde mit 550 Mio. öS dotiert und sah nach Alter und Gesundheitszustand der Antragsteller gestaffelte Einmalzahlungen an aus Österreich Vertriebene vor, die keinen Anspruch auf fortlaufende Leistungen aus dem Opferfürsorgegesetz hatten, weil sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht mehr besaßen. ((vgl. BGBl Nr. 25/1956) (vgl. BGBl Nr. 178/1962)) erhalten haben, haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der dort geschaffene "Fonds zur Abgeltung gewisser Ansprüche nach dem Siebenten RückstellungsgesetzEs gab nach 1945 in Österreich insgesamt sieben Rückstellungsgesetze (RStG). Das wichtigste war das 3. Rückstellungsgesetz (siehe auch 1. Rückstellungsgesetz, 2. Rückstellungsgesetz, 4. Rückstellungsgesetz, 5. Rückstellungsgesetz, 6. Rückstellungsgesetz, 7. Rückstellungsgesetz).", der mit einem Teil der Mittel der SammelstellenDurch das Auffangorganisationsgesetz (vgl. BGBl Nr. 73/1957) wurden 1957 zwei Sammelstellen eingerichtet: Die Sammelstelle A diente der Einbringung von Rückstellungsanträgen für erbloses Vermögen jüdischer Personen. Die Sammelstelle B diente der Einbringung von Rückstellungsanträgen für erbloses Vermögen nicht-jüdischer Personen. Die Sammelstellen waren auch für die Verwertung des erblosen Vermögens zuständig. Zur Durchführung ihrer Tätigkeiten stellten sie selbsttätig umfangreiche Recherchen an, dieses Material ist bis heute erhalten. dotiert ist (vgl. BGBl Nr. 108/1962), behandelt die Anmeldungen. Den Anspruchsberechtigten wird nach Anerkennung ihrer Ansprüche von dem Fonds ein Anbot übermittelt, in dem darauf hingewiesen wird, dass Ansprüche, die den Betrag von öS 3.000 übersteigen, erst dann ausbezahlt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Mittel des Fonds ausreichen, tatsächlich alle Ansprüche zu befriedigen. Wenn diese Mittel nicht ausreichen, wird bekannt gegeben, um welchen Prozentsatz jene Ansprüche gekürzt werden, die öS 3.000 übersteigen.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Parlamentarische Materialien: