Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz vom 7. Juli 1966, betreffend Abgeltung von Ansprüchen der „Sammelstellen" (Sammelstellen-Abgeltungsgesetz)


Datum:09.08.1966
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 150/1966
Gesetz im Original

Das Gesetz verpflichtet den Bund zu einer Zahlung von 22,7 Millionen öS, mit der Rückstellungsansprüche der SammelstellenDurch das Auffangorganisationsgesetz (vgl. BGBl Nr. 73/1957) wurden 1957 zwei Sammelstellen eingerichtet: Die Sammelstelle A diente der Einbringung von Rückstellungsanträgen für erbloses Vermögen jüdischer Personen. Die Sammelstelle B diente der Einbringung von Rückstellungsanträgen für erbloses Vermögen nicht-jüdischer Personen. Die Sammelstellen waren auch für die Verwertung des erblosen Vermögens zuständig. Zur Durchführung ihrer Tätigkeiten stellten sie selbsttätig umfangreiche Recherchen an, dieses Material ist bis heute erhalten. auf erbloses VermögenErbloses Vermögen, also Vermögen, für das es keine gesetzlichen Erben gibt, ist im Zusammenhang mit dem NS-Vermögensentzug vor allem das Vermögen jener Personen, die während des NS-Regimes ermordet wurden. Da oft ganze Familien ausgelöscht worden waren und die Rückstellungsgesetzgebung nur eine eingeschränkte Erbfolge vorgesehen hatte, waren erhebliche Vermögenswerte von einer Rückstellung zunächst ausgeschlossen gewesen. Die Republik Österreich verpflichtete sich im Staatsvertrag von Wien im Jahr 1955 dazu, derartiges Vermögen zugunsten überlebender NS-Opfer zu verwerten. (Sammelstellen), das sich im Eigentum des Bundes befindet, abgegolten werden. Bei diesen Vermögenswerten handelt es sich um ein Aktienpaket der Dynamit Nobel AG, ein Kontoguthaben bei der Landeshypothekenanstalt Klagenfurt und schließlich um die LiegenschaftEine Liegenschaft kann aus mehreren Grundstücken bestehen, sie kann bebaut oder unbebaut sein, sie ist im Grundbuch unter einer Einlagezahl verzeichnet. des Sanatoriums Fürth in Wien (Josefstadt). Die Aufteilung des Betrages auf die SammelstelleDurch das Auffangorganisationsgesetz (vgl. BGBl Nr. 73/1957) wurden 1957 zwei Sammelstellen eingerichtet: Die Sammelstelle A diente der Einbringung von Rückstellungsanträgen für erbloses Vermögen jüdischer Personen. Die Sammelstelle B diente der Einbringung von Rückstellungsanträgen für erbloses Vermögen nicht-jüdischer Personen. Die Sammelstellen waren auch für die Verwertung des erblosen Vermögens zuständig. Zur Durchführung ihrer Tätigkeiten stellten sie selbsttätig umfangreiche Recherchen an, dieses Material ist bis heute erhalten. A und B erfolgt, wie im Gesetz zur Aufteilung der Mittel der Sammelstellen (vgl. BGBl Nr. 108/1962) vorgesehen, im Verhältnis 80 zu 20.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Parlamentarische Materialien: