Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz vom 11. November 1970, mit dem das Opferfürsorgegesetz neuerlich abgeändert und ergänzt wird (21. Opferfürsorgegesetz-Novelle)


Datum:04.12.1970
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 352/1970
Gesetz im Original

Die Novelle streicht jene Bestimmung aus dem Gesetz, wonach Personen, die sich im Ausland aufhalten und eine Leistung aus dem HilfsfondsDer Hilfsfonds wurde im Jahr 1956 (vgl. BGBl Nr. 25/1956) eingerichtet und diente der Entschädigung von NS-Opfern, die ihren Wohnsitz und ständigen Aufenthalt im Ausland hatten. Er wurde mit 550 Mio. öS dotiert und sah nach Alter und Gesundheitszustand der Antragsteller gestaffelte Einmalzahlungen an aus Österreich Vertriebene vor, die keinen Anspruch auf fortlaufende Leistungen aus dem Opferfürsorgegesetz hatten, weil sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht mehr besaßen. (vgl. BGBl Nr. 25/1956) erhalten haben, von jeglichem Rentenbezug ausgeschlossen sind. Diese Bestimmung ist mit der 11. Opferfürsorgegesetz-Novelle eingeführt worden. Der Kreis der Opfer der politischen Verfolgung (AmtsbescheinigungDie Amtsbescheinigung ist ein im Opferfürsorgegesetz vorgesehenes Dokument, das seinem Besitzer/seiner Besitzerin Entschädigungen, vor allem eine Rentenauszahlung, garantierte. (Opferausweis)) wird nun auf jene Personen ausgedehnt, die "auf dem Gebiet der Republik Österreich" mindestens sechs Monate "ein Leben im Verborgenen" führen mussten, sowie auf jene, die mindestens sechs Monate einen Judenstern (vgl. RGBl I 1941, S. 547) tragen mussten. Die 12. Novelle sah für diese Personen nur Einmal-Entschädigungen vor, nun haben sie Anspruch auf eine Opferrente.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Parlamentarische Materialien: