Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz vom 2. Juli 1980 über die Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Jugoslawien


Datum:20.11.1980
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 500/1980
Gesetz im Original

Das Gesetz regelt die Ansprüche auf Entschädigung jener Vermögensverluste, für die Jugoslawien an Österreich 2,4 Millionen öS bezahlt hat. Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf Vermögenswerte, die unter die Bestimmungen des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes (vgl. BGBl Nr. 195/1962) fallen. Entschädigungsansprüche sind schriftlich bis zum 30.6.1981 bei der FinanzlandesdirektionDie Finanzlandesdirektion (FLD) ist die den lokalen Finanzämtern vorgesetzte Dienststelle der Finanzverwaltung. Die FLDs waren für die Vollziehung des 1. und des 2. Rückstellungsgesetzes ((vgl. BGBl Nr. 156/1946), (vgl. BGBl Nr. 53/1947)) (siehe: Rückstellungsgesetze) zuständig. Die Akten zu diesen Verfahren sind großteils erhalten und sehr umfangreich. Sie enthalten meist zahlreiche Papiere aus der NS-Zeit, die den Vermögensentzug dokumentieren. Die sieben Finanzlandesdirektionen wurden 2004 in eine "Steuer- und Zollkoordination" zusammengeführt und neu gegliedert: Steuer- und Zollkoordination/Region West (Tirol, Vorarlberg), Steuer- und Zollkoordination/Region Mitte (Oberösterreich, Salzburg), Steuer- und Zollkoordination/Region Ost (Niederösterreich, Burgenland), Steuer- und Zollkoordination/Region Süd (Steiermark, Kärnten), Steuer- und Zollkoordination/Region Wien (Wien). für Wien, Niederösterreich und Burgenland anzumelden.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Parlamentarische Materialien: