Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz vom 22. Jänner 1988 über die Verwendung der auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen zufließenden Mittel (Verteilungsgesetz DDR)


Datum:12.04.1988
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 189/1988
Gesetz im Original

Die von der DDR aufgrund des Vertrages v. 21.8.1987 zwischen der Republik Österreich und der DDR zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen zu zahlende Abgeltungssumme von 136,4 Millionen öS ist gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes für die Leistung von Entschädigungen zu verwenden. Die Anmeldungen sind schriftlich bei der FinanzlandesdirektionDie Finanzlandesdirektion (FLD) ist die den lokalen Finanzämtern vorgesetzte Dienststelle der Finanzverwaltung. Die FLDs waren für die Vollziehung des 1. und des 2. Rückstellungsgesetzes ((vgl. BGBl Nr. 156/1946), (vgl. BGBl Nr. 53/1947)) (siehe: Rückstellungsgesetze) zuständig. Die Akten zu diesen Verfahren sind großteils erhalten und sehr umfangreich. Sie enthalten meist zahlreiche Papiere aus der NS-Zeit, die den Vermögensentzug dokumentieren. Die sieben Finanzlandesdirektionen wurden 2004 in eine "Steuer- und Zollkoordination" zusammengeführt und neu gegliedert: Steuer- und Zollkoordination/Region West (Tirol, Vorarlberg), Steuer- und Zollkoordination/Region Mitte (Oberösterreich, Salzburg), Steuer- und Zollkoordination/Region Ost (Niederösterreich, Burgenland), Steuer- und Zollkoordination/Region Süd (Steiermark, Kärnten), Steuer- und Zollkoordination/Region Wien (Wien). für Wien, Niederösterreich und Burgenland einzureichen. Die Verteilung der Mittel auf Geschädigte wird durch die Bundesverteilungskommission erledigt, die mit dem Verteilungsgesetz Bulgarien (vgl. BGBl Nr. 129/1964) geschaffen worden ist.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Parlamentarische Materialien: