Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend bestimmte auf Dollar lautende österreichische Obligationen


Datum:15.10.1957
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 215/1957
Gesetz im Original

Das Abkommen zielt u.a. darauf ab, jene Probleme zu lösen, die dadurch entstanden sind, dass von Österreich bzw. von österreichischen Unternehmen ausgegebene Schuldverschreibungen während der NS-Zeit in erheblichem Umfang entwendet oder nicht bestimmungsgemäß verwendet worden sind. Mit dem Auslandstitel-Bereinigungsgesetz (vgl. BGBl Nr. 22/1954) sind viele dieser Schuldverschreibungen für erloschen erklärt worden. Das Abkommen ermöglicht geschädigten Inhabern derartiger Papiere die Geltendmachung von Ansprüchen bezüglich dieser erloschenen Papiere. Dazu wird ein österreichisch-amerikanisches Schiedsgericht geschaffen, das erloschene Schuldverschreibungen gegen gültige umtauschen kann. Frühere Inhaber von solchen Schuldverschreibungen wiederum können bei der RückstellungskommissionRückstellungskommissionen (RK) waren in 1. Instanz zuständig für die Vollziehung des 3. Rückstellungsgesetzes (vgl. BGBl Nr. 54/1947). Das Gesetz regelte die Ansprüche auf entzogenes Vermögen, das sich in privater Hand befand. Nach diesem 3. Rückstellungsgesetz wurde der zahlenmäßig größte Anteil der Rückstellungsverfahren durchgeführt. in Wien einen Feststellungsbescheid gegen den Anleiheschuldner beantragen, der bestätigt, dass ihnen die Schuldverschreibung gemäß den österreichischen RückstellungsgesetzenEs gab nach 1945 in Österreich insgesamt sieben Rückstellungsgesetze (RStG). Das wichtigste war das 3. Rückstellungsgesetz (siehe auch 1. Rückstellungsgesetz, 2. Rückstellungsgesetz, 4. Rückstellungsgesetz, 5. Rückstellungsgesetz, 6. Rückstellungsgesetz, 7. Rückstellungsgesetz). entzogen worden ist. Bekommen sie Recht, muss die Rückstellungskommission den Anleiheschuldner verpflichten, eine neue, gültige Schuldverschreibung auszustellen.

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