Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus


Datum:30.06.1995
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 432/1995
Gesetz im Original

Das Gesetz richtet zur finanziellen Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus den "Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des NationalsozialismusDer Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus ist ein 1995 durch das Nationalfondsgesetz geschaffener Fonds zur Entschädigung von Opfern des Nationalsozialismus." ein. In § 3 Absatz 1 wird als Ziel des Fonds formuliert, "die besondere Verantwortung gegenüber den Opfern des Nationalsozialismus zum Ausdruck zu bringen". Voraussetzung für eine Anspruchsberechtigung ist entweder der Besitz der österreichischen Bundesbürgerschaft und ein Wohnsitz in Österreich am 13.3.1938 oder ein "etwa" zehnjähriger Wohnsitz in Österreich bis zum 13.3.1938 (in Österreich geborene Kinder von solchen Personen, die jünger als 10 Jahre sind, sind ebenfalls anspruchsberechtigt). Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist wesentlich weiter gefasst als etwa im OpferfürsorgegesetzDas Opferfürsorgegesetz (OFG) regelt die Entschädigung von NS-Opfern durch Rentenzahlungen und sonstige finanzielle und Sachleistungen durch die Republik Österreich (vgl. BGBl Nr. 183/1947). Das Gesetz wurde bis in die jüngste Vergangenheit vielfach novelliert. (Opferausweis, Amtsbescheinigung) (vgl. BGBl Nr. 183/1947). Explizit genannt werden nun erstmals auch Personen, die wegen ihrer sexuellen Orientierung, wegen "Asozialität" oder wegen geistiger oder körperlicher Behinderung verfolgt worden sind. Zusätzlich sind ganz allgemein Personen erfasst, die "auf andere Weise Opfer typisch nationalsozialistischen Unrechts geworden sind". Leistungen aus dem NationalfondsDer Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus ist ein 1995 durch das Nationalfondsgesetz geschaffener Fonds zur Entschädigung von Opfern des Nationalsozialismus. sollen insbesondere jene Personen erhalten, "die keine oder eine völlig unzureichende Leistung erhielten, die in besonderer Weise der Hilfe bedürfen oder bei denen eine Unterstützung auf Grund ihrer Lebenssituation gerechtfertigt erscheint."

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Verweis auf diese Norm in:

Parlamentarische Materialien: