Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Gesetz vom 3. Juli 1945 über die Aufhebung von Strafurteilen und die Einstellung von Strafverfahren (Aufhebungs- und Einstellungsgesetz)


Datum:09.07.1945
Referenz:StGBlStaatsgesetzblatt für das Land Österreich, Sammlung österreichischer Bundesgesetze von Mai bis Dezember 1945; danach BGBl Nr. 48/1945
Gesetz im Original

Das Gesetz legt fest, dass Verurteilungen von österreichischen Staatsangehörigen, gleichgültig ob diese innerhalb oder außerhalb des Staatsgebietes der Republik Österreich ausgesprochen worden sind, als nicht erfolgt gelten, wenn sie nach bestimmten Bedingungen des NS-Strafrechtes oder nach anderen einschlägigen NS-Gesetzen ergangen sind. Explizit genannt ist u.a. das Blutschutzgesetz (vgl. RGBl I 1935, S. 1146).

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Verweis auf diese Norm in: