Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verfassungsgesetz vom 12. September 1945 über Maßnahmen zur Wiederherstellung gesunder Verhältnisse in der Privatwirtschaft (Wirtschaftssäuberungsgesetz)


Datum:22.09.1945
Referenz:StGBlStaatsgesetzblatt für das Land Österreich, Sammlung österreichischer Bundesgesetze von Mai bis Dezember 1945; danach BGBl Nr. 160/1945
Gesetz im Original

Das Gesetz verfügt, dass jene Personen, die im Sinne des § 17 des VerbotsgesetzesDas Verbotsgesetz (VG) (vgl. StGBl Nr. 13/1945) sprach u.a. das Verbot der NSDAP aus und stellte jedes Eintreten für die Ziele der NSDAP unter Strafe. (vgl. StGBl Nr. 13/1945) als illegale NationalsozialistenNach dem am 19.6.1933 durch den Bundeskanzler Engelbert Dollfuß ausgesprochenen Verbot der NSDAP im österreichischen Ständestaat (Verbotszeit) betätigten sich NSDAP-Anhänger illegal weiter. (Alte Kämpfer) gelten bzw. Mitglieder der SSSchutzstaffel oder Parteifunktionäre gewesen sind und in der Privatwirtschaft tätig sind, unter bestimmten Bedingungen aus ihrem Dienstverhältnis zu entlassen sind. Die Entlassung gilt als vom Dienstnehmer verschuldet. Solche Personen können auch keine Betriebe leiten. Ausgenommen von den Bestimmungen sind – abgesehen von öffentlich Bediensteten – Rechts- und Patentanwaltsanwärter, Notariatskandidaten, Ärzte, Zahnärzte und Dentisten, die in einem Dienstverhältnis stehen, sowie angestellte Pharmazeuten. Maßnahmen nach diesem Gesetz kann der Dienstgeber innerhalb von sechs Wochen setzen. Auf Antrag kann diese Frist allerdings verlängert werden.

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Verweis auf diese Norm in: