Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Gesetz zur Änderung der Reichsärzteordnung


Datum:30.05.1940
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1940, S. 827
Gesetz im Original

Mit dem Gesetz erhält § 9 Absatz I Satz 1 der Reichstierärzteordnung (vgl. RGBl I 1935, S. 1433) folgende Fassung: "Es ist verboten, die Heilkunde gewerbs- oder gewohnheitsmäßig auszuüben, wenn die Bestallung erloschen, zurückgenommen oder auf sie verzichtet ist, oder solange auf die Ausübung des ärztlichen Berufs verzichtet ist."