Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Beamtenrechts


Datum:15.05.1940
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1940, S. 796f
Gesetz im Original

Die Verordnung regelt die Wiederverwendung von sogenannten Ruhestandsbeamten. Die Ausführungen zu § 5 Absatz 4 bis 7 bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Beamte, die aufgrund des Berufsbeamtengesetzes bzw. der BerufsbeamtenverordnungDie Berufsbeamtenverordnung (BBV) (vgl. RGBl I 1938, S. 607ff) war ein zentrales Instrument zur völkischen Neuordnung des öffentlichen Diensts. § 3 betraf die Entfernung von Juden, jüdischen Mischlingen und jüdisch versippten Beamten aus dem öffentlichen Dienst. § 4 verfügte die Pensionierung oder Entlassung von politisch unzuverlässigen Beamten. entlassen worden sind, wiederverwendet werden können. Juden im Sinne der 1. Verordnung zum ReichsbürgergesetzDie 1. Verordnung zum Reichsbürgergesetz definierte, wer "Jude" und wer "jüdischer Mischling" war ((vgl. RGBl I 1935, S. 1333f), (vgl. GBlÖ Nr. 150/1938)). Sie bestimmte, dass Juden im Sinne der Nürnberger (Rasse-)Gesetze weder Reichsbürger sein konnten, noch über ein Stimmrecht verfügten. (vgl. RGBl I 1935, S. 1333f) sind von jeder Wiederverwendung ausgeschlossen. "Für Ruhestandsbeamte, die Mischling (ersten oder zweiten Grades) oder mit einem Ehegatten, der Jude oder Mischling ist, verheiratet sind, gilt § 25 Abs. 3 DBG" (vgl. RGBl I 1937, S. 39ff).

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu: