Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Neuordnung des österreichischen Berufsbeamtentums


Datum:26.04.1940
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1940, S. 693f
Gesetz im Original

Mit der Verordnung wird als Frist für Maßnahmen nach § 3 – die Entfernung jüdischer oder jüdisch verheirateter Beamter – der 31.12.1940 bestimmt. Ausnahmen für jüdisch verheiratete Beamte sind nur mit Zustimmung des Reichsminister des Innern und des Stellvertreters des Führers zuzulassen.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu: