Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung über die Anmeldung feindlichen Vermögens


Datum:05.03.1940
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1940, S. 483f
Gesetz im Original

Das im Reich befindliche Vermögen von Angehörigen feindlicher Staaten ist nach der Verordnung mit dem Stand v. 31.12.1939 anzumelden. Konkret müssen Angehörige feindlicher Staaten, die sich im Inland aufhalten, ihr gesamtes inländisches Vermögen anmelden, ebenso müssen bestellte Verwalter feindlichen Vermögens dies tun, und schließlich müssen auch inländische Schuldner, deren Schuld gegenüber einer im feindlichen Ausland befindlichen natürlichen oder juristischen Person besteht, diese Schuld anmelden. Vermögen unter RM 500 sind von der Anmeldung befreit.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu: