Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Erste Verordnung über die Berufstätigkeit und die Ausbildung medizinisch-technischer Gehilfinnen und medizinisch-technischer Assistentinnen (Erste MGAV)


Datum:17.02.1940
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1940, S. 371ff
Gesetz im Original

Die Verordnung bestimmt, dass medizinisch-technisches Personal seiner Tätigkeit nur mit behördlicher Erlaubnis nachgehen darf. Die Erlaubnis wird nur u.a. nur dann erteilt, wenn die Antragstellerin nicht Jüdin im Sinne der 1. Verordnung zum ReichsbürgergesetzDie 1. Verordnung zum Reichsbürgergesetz definierte, wer "Jude" und wer "jüdischer Mischling" war ((vgl. RGBl I 1935, S. 1333f), (vgl. GBlÖ Nr. 150/1938)). Sie bestimmte, dass Juden im Sinne der Nürnberger (Rasse-)Gesetze weder Reichsbürger sein konnten, noch über ein Stimmrecht verfügten. (vgl. RGBl I 1935, S. 1333f) und politisch zuverlässig ist (§ 2), Ausnahmen können gestattet werden. Bevor eine Bewerberin zum Besuch einer einschlägigen Lehranstalt zugelassen wird, hat sie u.a. schriftlich zu versichern, dass sie "nicht Jude ist und nicht von zwei volljüdischen Großeltern abstammt" (§ 6). § 31 legt fest, dass Jüdinnen ihren Beruf nur an solchen jüdischen Anstalten bzw. bei jüdischen Personen ausüben dürfen, die eine Genehmigung gemäß der 4. Verordnung zum Reichsbürgergesetz (vgl. RGBl I 1938, S. 969f) bzw. der 8. Verordnung zum Reichsbürgergesetz (vgl. RGBl I 1939, S. 47f) erhalten haben. In diesem Fall ist ihnen aber die Beschäftigung mit Kulturen lebender Krankheitserreger verboten.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Verweis auf diese Norm in: