Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Neuordnung des österreichischen Berufsbeamtentums


Datum:02.02.1940
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1940, S. 269
Gesetz im Original

Die Frist für die Entfernung jüdischer und jüdisch verheirateter Beamter wird bis zum 31.3.1940 ausgedehnt (§ 1 Nr. 1). Maßnahmen gegen politisch unzuverlässige Beamte können bis zu diesem Datum zugunsten der Betroffenen geändert werden, wenn die Prüfung der Maßnahme bis zum 31.1.1940 eingeleitet worden ist (§ 1 Nr. 2).

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu: