Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Zweite Verordnung zur Durchführung der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens


Datum:18.01.1940
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1940, S. 188f
Gesetz im Original

Die Verordnung regelt die Einzelheiten der Behandlung jüdischen Vermögens (Geldleistungen, Gewerbebetriebe, Grundstücksgeschäfte usw.). So wird etwa in § 1 festgelegt, dass Geldleistungen im Sinne der Verordnung über den Einsatz des jüdischen VermögensDie Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens war eine zentrale NS-Bestimmung ((vgl. RGBl I 1938, S. 1709ff), (vgl. GBlÖ Nr. 633/1938)) zur Enteignung von als jüdisch definierten Unternehmen. zu Gunsten des Reiches von den Finanzämtern wie Steuern einzuziehen sind. Juden dürfen weiters nicht von Kaufverträgen zurücktreten (Veräußerung von Gewerbebetrieben oder Grundstücken), nur weil die Veräußerung mit Auflagen verbunden ist (wie z.B. Geldleistungen zugunsten des Reichs). Artikel III der Verordnung, der im Wesentlichen Zuständigkeitsfragen regelt, wird im Gebiet des ehemaligen Österreichs zunächst nicht in Kraft gesetzt, dies geschieht erst durch die 3. Verordnung zur Durchführung der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens (vgl. RGBl I 1940, S. 1564).

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu: