Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung über die Behandlung feindlichen Vermögens


Datum:15.01.1940
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1940, S. 191ff
Gesetz im Original

Die Verordnung enthält detaillierte Bestimmungen hinsichtlich der Überwachung und Behandlung feindlichen Vermögens im Inland. Die Liste der feindlichen Länder findet sich in § 2. § 3 definiert als Feinde die aufgelisteten Staaten, deren Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtlichen Personen, aber auch natürliche und juristische Personen, die einem feindlichen Staat angehören oder in einem solchen ihren dauernden Aufenthalt genommen haben, und betrifft damit auch jüdische Staatsangehörige feindlicher Länder bzw. deutsche Staatsangehörige, die in solchen Ländern ihren dauernden Wohnsitz genommen haben. § 5 verbietet Zahlungen an Feinde ins Ausland. Das gesamte feindliche Vermögen, das sich im Inland befindet, unterliegt nach § 9 einem Verfügungsverbot. Nach § 12 können feindliche Unternehmen unter Verwaltung gestellt werden.

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.: